Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Verordnung betreffend die Bierpressionen
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Abl UR 1886 nach S. 336 (Beilage 2, 01-02)
Verordnung betreffend die Bierpressionen
«Der Regierungsrath,
In Ausführung des ihm durch Beschluss des h. Landrathes vom 26. Januar 1886 ertheilten Auftrages, auf gutachtlichen Antrag der Justiz- und Polizeikommission, beschliesst und verordnet:
1. Der Gebrauch von Bierpressionen wird nur unter nachfolgenden Bedingungen gestattet:
a) Die Bierpressionen müssen derart eingerichtet werden, dass nur die Luft auf das Bier geleitet wird. Bierleitungen sind gänzlich untersagt;
b) die zur Pression verwendete Luft muss aus dem Freien entnommen werden;
c) bei der Luftleitung auf das Fass muss ein Rückventil angebracht sein, damit kein Bier in den Luftkessel zurückströmen kann;
d) das Fass darf mit gewöhnlichem Hahn oder Syphonhahn angestochen werden, in letzteren Falle jedoch müssen sowohl Hahn als auch Röhre gut verzinnt sein;
e) im Uebrigen soll die Konstruktion der Bierpressionen derart beschaffen fein, dass die Apparate sowohl zum Zwecke der Inspektion, als auch einer gründlichen Reinigung jederzeit leicht und genügend zerlegt werden können.
2. Die Bierpressionen sollen in allen ihren einzelnen Bestandtheilen stetsfort in einem tadellos reinlichen Zustande erhalten werden, sind daher, so oft es nothwendig ist, einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen.
3. Die Justiz- und Polizeikommission wird durch ihre Organe, eventuell mit Beizug eines Fachmannes die Vollziehung dieser Verordnung überwachen.
Die Besitzer von Bierpressionen sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Polizei-Organe die einzelnen Bestandtheile der Pressionen auseinander zu nehmen, denselben vorzuweisen und haben überhaupt deren Verfügungen in Bezug auf Reinhaltung der Pressionen oder Abänderung der Konstruktion derselben Folge zu leisten.
Die Inspektionsberichte werden jeweilen im Amtsblatt veröffentlicht.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldstrafe von Fr. 10—100 geahndet.»
Regierungsratsbeschluss vom 12.07.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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