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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Reglement für den Kantonssäckelamt-Adjunkten

Abl UR 1886 nach S. 556 (Beilage 1, 01-03)
Reglement für den Kantonssäckelamt-Adjunkten
Ǥ 1.
Der vom h. Landrathe beschlossene Adjunkt oder Gehülfe des Kantonssäckelamtes, wird von Ersterm auf Vorschlag des Regierungsrathes auf 4 Jahre gewählt.

§ 2.
Seine Aufgabe besteht in der Aushülfe des Kantonssäckelmeisters in allen Verrichtungen und im gewissenhaften und genauen Vollzüge seiner Aufträge.

§ 3.
Für den Schaden, der durch Nichtbeachtung bestimmter Weisungen, gesetzlicher Vorschriften oder durch Nachlässigkeit entsteht, ist der Adjunkt verantwortlich.

§ 4.
Für getreue Pflichterfüllung hat er nachstehenden Eid zu leisten: „Des Staates treuer Beamter und des Kantonssäckelmeisters getreuer und beflissener Gehülfe zu sein, alle ihm laut Reglement obliegenden Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen und allen in sein Amt einschlagenden Befehlen und Aufträgen der zuständigen Behörde oder Vorgesetzten Folge zu leisten."

§ 5.
Als genau einzuhaltende Bureaustunden werden für Werktage festgesetzt:
Vormittag: von 8 — 11 Uhr,
Nachmittag: von 1—5 Uhr,
Diese Bureaustunden sind lediglich zu Arbeiten für das Säckelamt zu verwenden.
In Zeiten von Arbeitsanhäufung und Rechnungsabschlüssen kann die Bureauzeit auch ausgedehnt werden.

§ 6.
Urlaub bis auf 2 Tage ertheilt der Säckelmeister als unmittelbarer Vorgesetzter.
Weitergehende Gesuche und Urlaubsbegehren sind dem Regierungsrathe rechtzeitig zu unterbreiten.
Derselbe entscheidet über die Ersatzpflicht für die allfällig durch Aushülfe entstehenden Kosten.

§ 7.
Uebernahme von Beamtungen oder freiwilligen Stellen, welche mit der Beamtung oder den Bureaustunden collidiren, ist untersagt. Bei übertragenen Zwangsstellen hat der Beamte rechtzeitig dem Regierungsrath Anzeige zu machen.

§ 8.
Der Säckelamts-Adjunkt bezieht einen Jahresgehalt von Fr. 1500 laut Landrathsbeschluss vom 24. Mai 1876 und leistet eine Realkaution von Fr. 3000, welche der Genehmigung des Regierungsrathes unterliegt.»

Verordnung des Landrats vom 25.11.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018