Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Landratsbeschluss betreffend der Verordnung zur Militärpflichtersatzsteuer
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Abl UR 1886 nach S. 556 (Beilage 2, 01-02)
Landratsbeschluss betreffend der Verordnung zur Militärpflichtersatzsteuer
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Gemässheit des Bundesgesetzes Art. 13, betreffend den Militärpflicht-Ersatz vom 28. Juni 1878 und der eidg. Verordnung über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz vom 1. Juli 1879, Art. 3,
in Ergänzung der kantonalen Vollziehungsverordnung hiezu vom 31. Juli 1879 und
in Uebereinstimmung mit den Weisungen des eidg. Finanzdepartements,
Auf den gutächtl. Antrag des Regierungsrathes beschliesst:
1. Die Militärpflichtersatz- Anlage der im Auslande wohnenden Urner hat alljährlich auf Grund besonderer Kontrolen stattzufinden und vollzieht sich gemäss Art. 5, 6 und 7 der Verordnung.
2. Zur Ermittelung der im Auslande sich befindenden militärsteuerpflichtigen Urner ist die Mitwirkung der schweiz. Vertreter in Anspruch zu nehmen.
Dessgleichen sind die Gemeinderäthe resp. Waisenämter und Privatverwalter zur Angabe des Aufenthalts und Vermögensverhältnisse von Landesabwesenden verpflichtet.
3. Der Regierungsrath erhält Auftrag, mit den schweiz. Vertretern im Auslande für Flüssigmachung der Steuer und Vergütung der Bemühung und Auslagen für den Einzug sich in's Einvernehmen zu setzen.
4. Dem Kreiskommando wird für seine bezüglichen Bemühungen und Verrichtungen eine Vergütung von 7 % vom einkassirten Betrag bewilligt.»
Verordnung des Landrats vom 25.11.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
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RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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