Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Verordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften an das Feuerlöschwesen im Kanton
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Abl UR 1886 nach S. 556 (Beilage 3, 01-03)
Verordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften an das Feuerlöschwesen im Kanton
«Der Landrath des Kantons Uri,
Kraft Vollmacht des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, auf Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
Art. 1.
Die Feuerversicherungsgesellschaften, welche im Kanton Geschäfte betreiben, haben jährlich 3 Rappen von je 1000 Franken der hierseits versicherten Summe an die Staatskasse zu entrichten.
Art. 2.
Der hieraus sich ergebende Betrag soll lediglich zur Unterstützung und Förderung des Feuerlöschwesens der Gemeinden verwendet werden in dem Sinne, dass der Regierungsrath den Gemeinden Beiträge an die Aufstellung und Organisation von Feuerwehrkorps, die Anschaffung und den Unterhalt neuer Löschgeräthe, die Errichtung und den Unterhalt öffentlicher Hydranten und dergl. und Prämien für ausserordentliche Leistungen einzelner Personen und ganzer Feuerwehrkorps bei Brandfällen verabfolgen wird.
Art. 3.
Die bezüglichen Beiträge dürfen nur in dem Falle ausgerichtet werden, wo die Löschvorrichtungen, Geräthe oder Korps zweckdienlich gemacht, beziehungsweise organisirt sind.
Art. 4.
Die Verwaltung der Beiträge geschieht in separater Rechnungsführung durch das Kantonssäckelamt, welches jeder Gemeinde das Betreffniss ihrer Versicherungssumme gutschreiben und die Beträge nach Weisung des Regierungsrathes ausrichten wird.
Art. 5.
Der Regierungsrath ist mit dem weitern Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.»
Verordnung des Landrats vom 25.11.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
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WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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