Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1887
Verordnung betreffend Ergänzung des Justiz-Reglements
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Abl UR 1887 nach S. 204 (Beilage, 01-02)
Verordnung betreffend Ergänzung des § 16 des Justiz-Reglements
«Der Regierungsrath,
In Vollziehung und näherer Präzisirung des § 16, Absatz 2 des Justiz-Reglements beschliesst und verordnet:
A. Unter weibelamtlichen Zustellungen und Mittheilungen, bei welchen der Gebrauch von Stempelpapier verbindlich ist, werden folgende Akten verstanden:
1. Zitationen und Vorladungen vor sämmtliche Gerichte und Behörden sowohl in Original als in Abschrift, ausgenommen die sogenannten obrigkeitlichen Zitationen und Begehren in Strafsachen.
2. Pfandscheine, Sequester, Pfandschatzungs- und Statusquo-Befehle und die hierauf bezüglichen weibelamtlichen Bescheinigungen, überhaupt alle Executionserlasse im Rechts- und Schuldentrieb.
3. Intimationen und rechtliche Ankündigungen aller Art, welche an Private, Korporationen, Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Gerichtsbehörden vorzuweisen sind.
4. Zeugenvorladungen, weibelamtliche Abschriften und Avisationen bei Liquidations- und Fallimentsverhandlungen.
5. Alle Ausfertigungen von öffentlichen Behörden und Beamten im Interesse eines Privaten, die eine Zustellung durch das Weibelamt erfordern.
B. Behörden und Beamte, an welche derartige ungestempelte Akten und Belege eingereicht werden, sind pflichtig, dieselben rückzuweisen, ohne in das Geschäft einzutreten und die Weibelämter speziell verhalten, bei solchen formellen Mängeln die Besorgung des Auftrages zu verweigern.
C. Wo gedruckte Formulare üblich sind, müssen diese mit dem Stempel und der Gebühr, welche für das betref¬ fende Format vorgeschrieben sind, versehen und abschriftlich den Betreffenden abgegeben werden.
D. Gegenwärtige Verordnung wird mit 1. Juni 1887 in Kraft erklärt.»
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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