ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Zweites Vollziehungsdekret zum Gesetz betreffend Einbürgerung der Heimatlosen

LB UR (1864) Bd VI a S. 247-252
Zweites Vollziehungsdekret zum Gesetz betreffend Einbürgerung der Heimatlosen
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In weiterer Vollziehung der Verordnung des Landrathes vom 6. April 1854, in Betreff Einbürgerung der Heimathlosen, beschließt und verordnet hiemit:

§. 1. Die nachbenannten, im hiesigen Kantone als Tollerirte oder Hintersäßen anerkannten Heimathlosen und unehelichen Kinder, denen kein anderes Heimathrecht ausgemittelt werden konnte, seien von jetzt an ins Kantonsbürgerrecht ausgenommen und ihnen auch ein Gemeindsbürgerrecht (ausgenommen jedoch die im Verzeichniß III. bezeichneten Individuen) zugewiesen, wie folgt: I. Ins volle Bürgerrecht find aufgenommen:

(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)

II. Ins beschränkte Bürgerrecht find aufgenommen:

(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)

III. Ins Kantonsbürgerrecht, ohne ein Gemeindsbürgerrecht, sind aufgenommen:

(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)

§. 2. Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5 des Einbürgerungs-Dekretes vom 30. Juni 1856 finden auch hier ihre Anwendung.

§. 3. Die gegenwärtige Anweisung der Gemeindsbürgerrechte an die Heimathlosen geschieht, dem Rechte unbeschadet, in dem Sinne, daß einer Gemeinde, wofern sie sich der Einbürgerung eines ihr zugetheilten Heimathlosen entschlagen zu können glaubt, gestattet sein soll, eine andere Gemeinde ins Recht zu fassen, doch soll sie dasselbe innert der fatalen Frist von 3 Monaten, vom endsgesetzten Datum an, anbahnen.

§. 4. Gegenwärtiges Dekret soll gedruckt, publizirt, in die offizielle Sammlung aufgenommen und dem Bundesrathe und dem eidgen. Untersuchungsrichter für die Heimathlosen-Angelegenheit mitgetheilt werden.»

Regierungs-Raths-Erkanntniss vom 30. Juli 1858, in: AS Bd VI a (1864), S. 247-252.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018