Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung über das Verhalten bei gottesdienstlichen Funktionen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 091-092
Verordnung über das Verhalten bei gottesdienstlichen Funktionen
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht der Wünschbarkeit, zum Verhalte des Volkes und der Fuhrwerke, bei kirchlichen Prozessionen und Zeremonien eine Verordnung aufzustellen,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Beim Begegnen von öffentlichen kirchlichen Prozessionen sollen die Fuhrwerke jeder Art wenigstens so lange stille halten bis die hochw. Geistlichkeit vorbei ist und erst dann, jedoch mit möglichster Vermeidung von Störung und Geräusch, den Weg fortsetzen mögen.
Ausgenommen hievon ist die Post, die mit grösstmöglichster Verhütung von Störung vorwärts fahren mag. Wenn aber der Priester mit dem Hochwürdigsten vorbeigeht, so sollen Fuhrwerke ohne Ausnahme stille halten, und Jedermann ist schuldig demselben die gebührende Ehrerbietung zu bezeugen.
§. 2.
Wer durch öffentliche Unruhe oder ärgerliches und ungebührliches Betragen religiöse Versammlungen und Zeremonien — es mögen dieselben inner oder ausser der Kirche stattfinden — unterbricht, oder die Anwesenden in der Andacht stört, sowie alle diejenigen, welche Gegenstände des Gottesdienstes beschimpfen, oder einen Religionsdiener in seinen geistlichen Verrichtungen unterbrechen, oder öffentlich kränken, sind strafbar.
§. 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dawiderhandelnde verfallen in eine Geldbusse von 5 bis 50 Franken.»
Landraths-Erkenntnis vom 16.04.1855.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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