Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 7 (1911-1914)
Gesetze und Verordnungen (Bd 7), 1910-1915
Steuer-Gesetz für den Kanton Uri.
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LB UR Bd 07 (1910-1915) S. 389-401
Steuer-Gesetz für den Kanton Uri.
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in Aufhebung des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886, 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907, auf den Antrag des Landrates, beschließt und verordnet:
I. Steuerpflicht.
Art. 1.
Die Deckung der Staatsausgaben, insoweit das Staatsvermögen und die übrigen Staatseinnahmen dazu nicht ausreichen, geschieht durch Erhebung einer Vermögens-, Einkommens- und Kopfsteuer.
Art. 2.
Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
a) alles innerhalb und außerhalb des Kantons befindliche bewegliche und unbewegliche Eigentum und Guthaben eines Kantonseinwohners, einer im Kanton bestehenden Gesellschaft, geistlichen oder weltlichen Korporation, Stiftung, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, der Korporationen und Gemeinden;
b) das im Kanton befindliche Grundeigentum und Zubehör eines auswärts wohnenden Eigentümers;
c) das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person, welches im Kanton verwaltet wird.
Art. 3.
Von der Vermögenssteuer sind befreit:
a) aller außerhalb des Kantons befindliche und hierseitigen Eigentümern gehörende Grundbesitz, welcher nachgewiesenermaßen dorten versteuert wird;
b) das Staats-, Pfarr- und Filialkirchen-, Schul-,. Spital- und Armenvermögen, sowie die öffentlichen Gebäude;
c) die dem Privatgebrauch dienenden gewöhnlichen Haus-, Handwerks- und Feldgeräte, die Kleider und Bücher;
d) alles Vermögen, welches die Höhe von Fr. 2000 nicht erreicht, sowie das Vermögen von Personen, welche wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen erwerbsunfähig sind, bis auf Fr. 4000.
Hierüber entstehende Zweifelfälle entscheidet endgültig der Regierungsrat.
Art. 4.
Bei Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens können in Abzug gebracht werden:
a) vom liegenden Vermögen die Grundpfandschulden, soweit der Steuerpflichtige die Titel wirklich! verzinsen muß;
b) vom übrigen Vermögen die fahrenden Schulden. Soweit dieses nicht hinreicht, kann der Abzug auch auf dem liegenden Vermögen erfolgen.
Ein Schuldenabzug ist nicht statthaft bei Steuerobjekten nach Art. 2, lit. b und Art. 5, Absatz 2.
Art. 5.
Im Kanton betriebene Unternehmungen, die auf Aktien oder Anteilscheinen beruhen, haben die Totalsumme ihres Aktien- oder Gesellschaftskapitals, den Reservefond, alle Spezialfonds, die nicht ausschließlich Wohlfahrtszwecken dienen und alle übrigen Vermögensteile als Einheit zu versteuern. Außer Betracht fallen Aktien oder Anteilscheine, die noch nicht ausgegeben sind.
Gesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Hauptsitz außer dem Kanton haben, bezahlen die Vermögenssteuer, nach Wahl der Steuerbehörde, entweder im Verhältnis des herwärtigen Geschäftes zum Gesamtgeschäfte oder von der gesamten amtlichen Schätzung ihrer Steuerobjekte im Kanton.
Aktien und Anteilscheine von Unternehmungen irgendwelcher Art, gleichviel ob diese im Kanton oder außerhalb desselben sich befinden, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
Art. 6.
Der Regierungsrat wird behufs gleichmäßiger Taxation der Gebäude, Liegenschaften und Waldungen eine Schätzung derselben vornehmen lassen. Die Schätzung der Objekte wird den Verkehrswert mit billiger Berücksichtigung der Erträgnisse derselben und allfälliger Schwankungen zu Grunde legen. Das Nähere ist durch ein Reglement zu bestimmen.
In der Regel alle fünfzehn Jahre, oder nach Beschluß des Landrates sollen diese Schätzungen erneuert werden. Bei wesentlichen Veränderungen in den geschätzten Objekten soll der Gemeinderat in der Zwischenzeit von sich aus oder auf Verlangen des Eigentümers den Abgang oder Zuwachs ermitteln lassen.
Auch kann der Regierungsrat eine Neuschätzung der im Werte veränderten Gebiete anordnen.
Die Schätzungen unterliegen der endgültigen Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 7.
Aktienwerte, welche öffentlichen Kurs haben, sind zu diesem, andere Aktien zum Verkehrswerte zu versteuern, alle übrigen Titel zum Nennwerte in Anschlag zu bringen. Warenlager, Hotelmobiliar und gewerbliche Einrichtungen, sowie Viehbestände werden zum Durchschnittswerte, Lebensversicherungen im Betrage von über Fr. 5000 zur Hälfte des Rückkaufswertes, Schmuck-, Kunst- und Luxusgegenstände, sowie private Sammlungen zum Versicherungs-, event. einem mäßigen Verkaufswerte berechnet.
Art. 8.
Von Vermögen, an welchen Nutznießungsrechte bestehen, ist die Vermögens- und Einkommenssteuer vom Nutznießer zu entrichten. Liegt das Vermögen außerhalb des Kantons, so bezahlt er nur die Einkommenssteuer. Ein auswärts wohnender Nutznießer hat nur die Steuer von der Liegenschaft zu bezahlen.
Art. 9.
Das gesamte Vermögen einer in ungetrennter Haushaltung lebenden Familie oder der unter elterlicher Gewalt stehenden Glieder derselben ist als Einheit zu betrachten Und vom Haupte der Familie zu versteuern. Eine Ausnahme hievon darf gemacht werden:
a) wenn Eltern und verheiratete Kinder oder ledige Und verheiratete Geschwister, bezw. Verwandte in gemeinsamem Haushalte leben und die Teilung oder Abtretung in rechtsgültiger Weise stattgefunden hat und nachgewiesen wird;
b) wenn volljährige Familienglieder nachweisbar besonderes Vermögen erbten oder selbständig erwarben.
Art. 10.
Der Einkommensteuer unterstellt ist das Einkommen aller Kantonseinwohner, Gesellschaften, geistlichen und weltlichen Korporationen, Stiftungen, Aktiengesellschaften und Genossenschaften, welches sich ergibt:
a) aus Handel, Fabrikation, Gewerbe, Landwirtschaft oder Lohnarbeit, aus jedweder Berufsart, Beamtung, Anstellung, Pfründe und dergl.:
b) an Kapital-, Pacht- und Mietzinsen, Dividenden von Aktien, Anteilscheinen oder andern Geschäftsanteilen;
c) an Nutznießungen, Pensionen, Renten, Tantiemen Und Gratifikationen.
Hypothekarzinse sind zu 4 %, alle andern Kapitalzinse dagegen zum Ertragswert zu berechnen.
Art. 11.
Von der Einkommensteuer sind befreit:
a) das unter Art. 3 lit. a und b erwähnte Vermögen; ferner die Korporationen Uri und Ursern, die Gemeinden, sowie Stiftungen und Vereine, die wohltätigen Zwecken dienen;
b) die mit Gewinnung des Einkommens verbundenen Unkosten, mit Ausnahme der Kosten für die Haushaltung, die Zinsen vom fremden Kapital, die ordentlichen Unterhaltskosten Und die geschäftsmäßig begründeten ordentlichen Abschreibungen bei Gebäulichkeiten und Zugehör;
c) die wirklich geleisteten Einzahlungen und Prämien für die obligatorischen und freiwilligen Versicherungen, bis auf den Betrag von Fr. 200 für eine Familie, oder Fr. 100 für den alleinstehenden Steuerpflichtigen;
d) der Lohn von Angestellten und Dienstboten, die bei der Meisterschaft Kost und Unterkunft haben, bis auf den Betrag von Fr. 300;
e) das Einkommen bis und mit Fr. 1200 von Steuerpflichtigen, denen die Fürsorge für mehr als sechs Familienangehörige obliegt, von Fr. 1000, wenn der Steuerpflichtige für mindestens zwei Familienangehörige zu sorgen 'hat, und bei allen übrigen Steuerpflichtigen ein Einkommen bis und mit Fr. 700.
Art. 12.
Für eine ungetrennte Haushaltung im Sinne des Art. 9 darf das Existenzminimum nur einmal in Abzug gebracht werden.
Das Einkommen eines Unternehmens, das auf einer Mehrzahl von Teilnehmern oder auf Aktien beruht, ist samthaft zu versteuern. Es ist somit eine Teilung des erstern auf die einzelnen Teilhaber zu Steuerzwecken nicht statthaft.
Art. 13.
Die Kopfsteuer haben alle Kantonseinwohner männlichen Geschlechtes mit erfüllten: 20. Altersjahre, sofern sie Bürger, Niedergelassene oder gesetzliche Aufenthalter und nicht armengenössig sind, zu entrichten. Sie beträgt im einfachen Ansätze 2 Franken.
Art. 14.
Bei Vermögen und Einkommen beginnt die Steuerpflicht, sobald jemand in Besitz von solchem gekommen ist, und sie erstreckt sich auf die Dauer des Aufenthaltes bezw. Geschäftsbetriebes im Kanton. Wer im Lause des Jahres in oder außer den Kanton zieht, ist folgerichtig nach Maßgabe seines hierseitigen Aufenthaltes bezw. Geschäftsbetriebes steuerpflichtig.
Art. 15.
Geschäfte oder Unternehmungen, deren Betrieb sich regelmäßig auf einen Teil des Kantons erstreckt, haben ihr Vermögen und Einkommen im Verhältnis der auf Urner Gebiet liegenden Betriebsteile zum Gesamtbetriebe zu versteuern.
Art. 16.
Jedermann ist gehalten, seiner Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde Genüge zu leisten, in welcher er den größten Teil des Jahres wohnt bezw. sein Geschäft betreibt, oder die Verwaltung des steuerpflichtigen Vermögens besorgt wird.
Gesellschaften und Private, welche in mehreren Gemeinden steuerbares Vermögen besitzen, oder deren Geschäft sich! über eine Mehrzahl derselben ausdehnt, haben die Eingaben in derjenigen Gemeinde zu machen und zu versteuern, wo sie bezw. ihre Vertreter wohnen, bezw- die Hauptniederlassung im Kanton sich befindet.
II. Steueranlage.
Art. 17.
Die einfache Vermögenssteuer beträgt 1 Franken vom Tausend. Für Vermögen Von über 10,000 Franken werden jedoch Zuschläge gemacht. Diese Progression kommt in folgender Weise zur Anwendung.
Es bezahlen Vermögen bis und mit Fr. 10,000 1 Fr. vom Tausend, dann von
Art. 18.
Die einfache Einkommenssteuer beträgt 60 Rappen vom Hundert. Ein Einkommen von Fr. 1000 an wird jedoch progressiv besteuert. Es bezahlen Einkommen bis und mit Fr. 1000 60 Rappen vom Hundert, dann von
Art. 19.
Die Steuer nach obigen Ansätzen ist jeweilen von -dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen zu entrichten.
Die Korporationen Uri und Ursern zahlen die Hälfte der sie nach vorstehenden Ansätzen treffenden Vermögenssteuer.
Art. 20.
Mit juristischen Personen, welche gemeinnützige Zwecke verfolgen oder den allgemeinen Nutzen in außerordentlichem Maße fördern, kann der Regierungsrat im Sinne einer Ermäßigung oder Erlassung der Steuer Verträge vereinbaren. Diese Verträge «unterliegen der Genehmigung des Landrates.
III. Ausmittelung des steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens.
Art. 21.
Alle fünf Jahre findet im Kanton eine allgemeine Revision der Steuerregister statt.
Aenderungen in der Taxation durch Erbfall, Wertzuwachs, Veräußerung, Berufsveränderung, Verluste an Vermögen und Einkommen werden, wenn sie einen beträchtlichen Teil des Steuervermögens oder Einkommens darstellen, alljährlich einer Zwischenrevision unterstellt.
Art. 22.
Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, nach« bestem Wissen und Gewissen sein Vermögen und Einkommen im ganzen Umfange und nach dem wahren Werte auf einem vom Regierungsrate festzusetzendem Formulare zu taxieren und seine Angaben mit der eigenhändigen Unterschrift zu bekräftigen.
Reicht der Steuerpflichtige eine Selbsttaxation trotz amtlicher Mahnung innerhalb vierzehn Tagen nicht ein, so ist er vom Gemeinderat zu taxieren und verliert das Rekursrechten das Obergericht.
Die Uebergehung bei der Zustellung der amtlichen Formulare entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Art. 23.
Die Selbsttaxationsformulare werden durch die Gemeinderäte bei Haupt- und Zwischenrevisionen und neuem Ansitz jedem Steuerpflichtigen zugestellt und von ihnen: wieder in Empfang genommen. Sie fertigen in Doppel ein genaues Register aller Steuerpflichtigen in der Gemeinde an und tragen in dasselbe auch die Selbsttaxationen ein.
Art. 24.
Dem Gemeinderat liegt ob, die eingegangenen Selbsttaxationen genau zu prüfen. Findet er dieselben auch nach Einvernahme des Steuerpflichtigen zu niedrig oder hegt er Zweifel über deren Richtigkeit, so muß er eine angemessene Erhöhung der Ansätze eintreten lassen.
Der Gemeinderat kann nach seinem Ermessen Steuerpflichtige Vorladen, um schriftliche Auskunft angehen, Fachmänner und Sachverständige beiziehen.
Jede vorgenommene Aenderung der Selbsttaxation muß dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Gibt er sich mit dem Entscheide nicht zufrieden, steht ihm der Rekurs an den Regierungsrat offen.
Dem Letztern sind übrigens, nach Schluß der Revision, sämtliche Register und Akten des Gemeinderates zuzustellen, behufs Prüfung und eventueller Abänderung der von ihm festgesetzten oder genehmigten Ansätze.
Die bezüglichen Rekursentscheidungen und Aenderungen sind dem Betroffenen ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
Art. 25.
Gegen diese Verfügung des Regierungsrates steht den Steuerpflichtigen der Weiterzug durch Erlaß einer Zitation an das Obergericht offen. Der Rekurrent hat hier von Gesetzes wegen ein genaues Inventar und einen vollständigen Bücherauszug — sofer Bücher geführt werden — über alle Vermögens- bezw. Einkommensteile aufzulegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu beschwören.
Das Obergericht wird in seinem Urteile an Hand dieses Gesetzes den endgültigen Betrag des steuerpflichtigen Vermögens bezw. Einkommens und allfälliger Nachsteuer festsetzen.
IV. Steuerbezug.
Art. 27.
Sobald der Regierungsrat seine Revision vollendet, stell er die Register wieder dem Gemeinderate zu und setzt den Zeitpunkt des Einzuges der Steuer fest. Der Einzug geschieht gegen eine angemessene Entschädigung durch den Gemeinderat. Dieser hat das in seinen Händen gebliebene Steuerregisterdoppel nach den endgültig festgesetzten Ansätzen zu bereinigen.
Jedem Steuerpflichtigen wird alsdann eine schriftliche Aufforderung zur Bezahlung der Steuer, mit Angabe des Betreffnisses für Vermögen, Einkommen und Kopf, zugestellt, welche nach erfolgter Entrichtung quittiert und dem Steuerzahler überlassen werden soll.
Die Steuer von Grundstücken und Gebäuden auswärts Wohnender hat der Eigentümer bezw. Pächter zu entrichten; diejenige von andern hierorts verwalteten Vermögen Auswärtiger der Verwalter desselben.
Für Bevormundete wird die Steuer am Orte, wo ihr Vermögen verwaltet wird, bezahlt.
Die Entrichtung der Steuer nach! Verfloß des Termins zieht einen Zuschlag von 5 % der Steuersumme nach sich.
Art. 28.
Ist der Steuereinzug vollendet, hat der Gemeinderat mit der Staatskassaverwaltung abzurechnen und ihr gleichzeitig ein Doppel des Steuerregisters abzugeben.
Die Korporationen Uri und Ursern, alle Aktiengesellschaften und Genossenschaften, sowie die Steuerpflichtigen der Art. 15 und 16, Abs. 2, stehen im direkten Verkehr mit dem Regierungsrate und der Staatskasse. Letztere führt Register und Kontrolle und besorgt den Einzug.
V. Folgen unrichtiger Steuerangaben.
Art. 30.
Wenn ein Steuerpflichtiger Vermögen, Einkommen oder Kopfsteuer verheimlicht, oder die Abrechnung nicht bestehender Schulden erwirkt hat, so soll von ihm oder seinen Erben, welche hiefür solidarisch haftbar sind, auf fünf Jahre zurück, sofern sie nicht den Beweis leisten können, daß das vorenthaltene Steuerbetreffnis erst später entstanden ist, das Dreifache der entzogenen Steuer nachbezahlt werden.
Zwei Dritteile der Nachsteuer fallen in die Staatskasse; ein Drittel fällt in die Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher die Steuer zu entrichten gewesen wäre.
Art. 31.
Die Einsichtnahme in die Steuerregister ist jedem Steuerpflichtigen gestattet.
Die Gerichte, Waisenämter, Gemeinderäte, staatliche Und Gemeindekanzleien und jede andere Behörde und Amtsperson sind bei persönlicher Verantwortlichkeit verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Fall einer Steuerverschlagnis dem Regierungsrate zur Kenntnis zu bringen. Derselbe wird daraufhin einen genauen Untersuch anheben und den Betrag der Nachsteuer festsetzen. Gegen diesen Entscheid steht der Weiterzug an das Obergericht offen, welches bei Beurteilung des Rekurses an das Verfahren des Art. 25 gebunden ist.
Art. 32.
Verwalter von Privat-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Korporations- und Stiftungsvermögen und Direktoren von Aktiengesellschaften, Handels- und Fabrikationsgeschäften sind für die von ihnen absichtlich verheimlichte Vermögens- und Einkommenssteuer persönlich verantwortlich und haftbar.
VI. Übergangsbestimmungen.
Art. 33.
Der Landrat wird zum Erlaß einer Vollziehungsverordnung beauftragt.
Art. 34.
Dieses Gesetz tritt mit Neujahr 1916 in Kraft.
Für das Jahr 1916 werden die Steuern vom Vermögen und Erwerb nach bereits bestehenden Taxationen, jedoch nach den Ansätzen dieses Gesetzes (Art. 13, 17 und 18) erhoben.
Art. 35.
Das Steuergesetz vom 2. Mai 1886, sowie dessen Abänderungen vom 7. Mai 1893 und 5. Mai 1907 werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.»
LB 7 389-401
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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