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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Gesetz betreffend das überzeigende Kapital

LB UR Bd 05 (1893) S. 299-303
Gesetz betreffend das überzeigende Kapital
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf Antrag des Landrathes, beschließt:

Art. 1.
Als überzeigendes Kapital sind alle hypothekarischen Schuldverschreibungen zu betrachten, die von einem liegenden Gute (als was auch ein Haus, oder ein gewerbliches oder industrielles Etablissement gilt), auf ein anderes übergreifen.

Art. 2.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen neue hypothekarische Schuldverschreibungen nur mehr auf einem liegenden Gute errichtet werden, und zwar nach Maßgabe der im Hypothekenbuche für dasselbe angegebenen Anstöße (Grenzen).
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Ausfertigung älterer hypothekarischer Schuldverschreibungen und auf Titel, welche infolge Todtrufung neu gefertigt werden.
Anstände über die Richtigkeit der Anstöße oder über die zum liegenden Gute gehörenden Zubehörden, wie Holzbehälter, Speicher, Oekonomiegebäude, Gärten, Streuerieder, Wälder usw. entscheidet auf Gutachten des betreffenden Gemeinderathes die Aufsichtsbehörde.

Art. 3.
Wenn ein Landstück in Folge Verkauf oder Erbstheilung oder Austausch zerstückelt wird, so müssen die verschiedenen Stücke einzeln einer neuen amtlichen Schätzung unterstellt werden und die auf denselben haftenden Schuldverschreibungen von der Hypothekarkanzlei jedem einzelnen Stücke zur Enthebung und Verzinsung zugeschieden werden.
Die Vertheilung einzelner Kapitalien soll nach Möglichkeit vermieden werden.
Die Hypothekarkanzlei hat ihren Vertheilungsbeschluß allen Betheiligten zur Kenntniß zu bringen. Denselben steht das Recht zu, ihn gerichtlich anzufechten.

Art. 4.
Werden von einem Grundstück einzelne Theile zu selbstständiger Verwendung, zB. als Hausplätze, Gärten und dergleichen, veräußert, und wird deren wirklicher Werth der Hypothekarkanzlei zu Handen der Kapitalgläubiger nach Satzrecht zugestellt, so erlischt das überzeigende Kapital auf dem betreffenden Unterpfandstheile.
Ueber allfällige Anstände zwischen Gläubiger und Schuldner in Betreff des wirklichen Werthes und der daherigen Entschädigung entscheidet das Gericht.
Die Hypothekarkanzlei hat sich bei Ausrichtung der hinterlegten Summe an das Verfahren zu halten, wie es für Expropriationsgelder vorgesehen ist.

Art. 5.
Der Eigenthümer eines liegenden Gutes ist jederzeit berechtigt, eine hypothekarische Schuldverschreibung, welche auf sein Eigenthum überzeigt, nach Maßgabe der im Kapitaltitel enthaltenen Ablösungsfrist, abzulösen und auf jenem zu tilgen (Art. 43 der Verf.). Der Gläubiger kann die Ablösung bloß dadurch verhindern, daß er den betreffenden Theil des Unter-Pfandes von der Schuld hypothekarisch entlastet.

Art. 6.
Bei hypothekarischen Schuldverschreibungen, welche von der Ersparnißkasse ganz oder zum Theil amortisirt worden sind, ist das Ueberzeigende vor der Aushingabe des Kapitaltitels ganz oder für den betreffenden Theil durch die Hypothekarkanzlei auf Kosten des Amortisirenden tilgen zu lassen.

Art. 7.
Bei allen hypothekarischen Schuldverschreibungen ist das Ueberzeigende nach seiner Größe und Herkunft im Einzelnen aufzuführen. Titel mit Ueberzeigendem sind nicht als ledig und los zu verschreiben.

Art. 8.
Dem Eigenthümer eines liegenden Gutes ist nicht gestattet, eine abgelöste hypothekarische Schuldverschreibung, welche aus demselben als enthebbar lastet, hierauf abschreiben und bloß auf dem Ueberzeigenden haften zu lassen.
Diese Bestimmung betrifft den Fall nicht, in dem eine hypothekarische Verschreibung durch Liquidation auf einem Unterpfandstheil verloren geht und auf einem andern bestehen bleibt.
Alsdann ist die hypothekarische Verschreibung aus den verbleibenden Unterpfändern im Verhältniß des Schatzungswerthes derselben zu vertheilen.

Art. 9.
Der überzeigende Schuldner, insofern er nicht Miteigenthümer am enthebbaren Unterpfand ist, haftet dem Kapitalgläubiger bloß für zwei verfallene und den laufenden Zins.
Der Geltendmachung dieser Forderung hat die Betreibung des enthebbaren Zinsschuldners vorauszugehen.
Der Eigenthümer eines liegenden Gutes hat dem überzeigenden Schuldner auf Verlangen ein Verzeichniß der gemeinsamen Kapital- und Zinsgläubiger, denen er nach Maßgabe der Schuldverschreibung verpflichtet ist, einzuhändigen. Der Kapital- und Zinsgläubiger seinerseits hat dem überzeigenden Schuldner auf Verlangen schriftlich Auskunft über den Stand der ausstehenden Zinse und allfälliger Rückzahlungen gekündeter Handschriften und Obligationen zu geben.
Dem überzeigenden Schuldner, welcher Zahlung geleistet, steht das Rückgriffsrecht gegen den enthebbaren Schuldner und eventuell gegen die übrigen Eigenthümer von Mitunterpfändern im Verhältniß zum Schatzungswerthe derselben zu.

Art. 10.
Bei Kapitaltiteln, welche Anspruch auf die Versicherungssumme gegen Feuerschaden haben, richtet sich dieses Anspruchsrecht nach dem Datum der Eintragung desselben in den Kapitaltitel.
Der Eigenthümer solcher Kapitaltitel kann über die Erfüllung der Versicherungspflicht zuständigen Orts Erhebungen machen und die Versicherungsprämie auf Rechnung des Unterpfandseigenthümers bezahlen, falls dieser hiemit im Verzuge ist.

Art. 11. Vorbehalte in Zinsquittungen, durch welche, für den F all der Abbezahlung des Kapitaltitels, das Recht zu einer Zinsnachforderung festgestellt wird, sind ungültig.
Gleichermaßen besitzen Verträge keine Rechtskraft, durch welche dem Hypothekarschuldner das im Kapitaltitel ihm zugestandene Abbezahlungsrecht aufgehoben oder beschränkt wird.»

Landesgemeinde-Beschluss vom 2. Mai 1897, LB UR Bd 05 (1893) S. 299-303.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018