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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Gesetz über die Arbeitslosenversicherung im Kanton Uri

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 390-401.
Gesetz über die Arbeitslosenversicherung im Kanton Uri
«Die Landsgemeinde des Kantons Uri, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Beitragsleistung an die Arbeitslosen-Versicherung vom 47. Oktober 1924, auf den Antrag des Landrates, beschließt und verordnet:

I. Errichtung einer kantonalen Arbeitslosenkasse.

Art. 1.
Der Kanton Uri errichtet zum Schutze gegen die Folgen unverschuldeter gänzlicher Arbeitslosigkeit eine kantonale öffentliche Arbeitslosenkasse, die der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt wird.

II. Die Pflicht zur Versicherung.

Art. 2.
Alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die im Kanton Uri in einem dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellten Betriebe arbeiten und das 17. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind pflichtig, sich bei der kantonalem Arbeitslosenkasse zu versichern, sofern sie nicht einer vom Bunde anerkannten Arbeitslosenkasse angehören.

Art. 3.
Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
1. Personen mit einem jährlichen mehr als 4000 Franken oder einem ausgewiesenen Vermögen von über 20’000 Fr.;
2. das fest angestellte Personal der Verwaltungen und Betriebe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Durch den Regierungsrat können jene Ausländer, deren Heimatstaaten kein Gegenrecht halten und für welche der Bund keine Subventionen ausrichtet, von der Versicherungspflicht und dem Recht zum Beitritt ausgeschlossen werden.
Das Mitglied einer Kasse darf nicht gleichzeitig einer anderen Kasse angehören.

Art. 4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch folgende Tatsachen:
1. Tod,
2. Beitritt zu einer vom Bunde anerkannten privaten Arbeitslosenkasse,
3. Austritt aus einem dem Fabrikgesetz unterstellten und Arbeitsübernahme bei einem dem Fabrikgesetze nicht unterstellten Betriebe oder in einem ausserkantonalen Betriebe,
4. Aufgabe der regelmäßigen Erwerbtätigkeit,
5. gänzliche Invalidität oder erhebliche dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit.
Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft sofort. In den Fällen von Ziffer 2 und 3 erlischt die Mitgliedschaft in 120 Tagen, vom Ende des betreffenden Monats an gerechnet, vorbehältlich Art. 30, Abs. 2: in den Fällen von Ziffer 4 und 5 erlischt sie nach Ablauf von 14 Tagen auf Ende des betreffenden Kalendermonats.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft sind die verfallenen Prämien zu bezahlen; dagegen fällt jeder Anspruch auf Leistungen der Kasse dahin.
Keinesfalls dürfen gleichzeitig Taggelder von mehr als einer Arbeitslosenkasse bezogen werden.

III. Organisation.

Art. 5.
Die Organisation und Oberaufsicht über die Kasse ist Sache des Regierungsrates.
Die Verwaltung der Kasse wird von der Staatskassa besorgt.
Die Einwohnergemeinden haben die ihnen aus der Arbeitslosenversicherung erwachsenden Aufgaben (Feststellung der Versicherungspflichtigen, Kontrolle der Arbeitslosen, Auszahlung der Taggelder, Entgegennahme von Stellengesuchen und Stellenangeboten usw.) auf ihre Kosten zu besorgen.

Art. 6.
Die Arbeitgeber haben zur Durchführung dieses Gesetzes alle offenen Stellen dem kantonalen Arbeitsamts anzuzeigen.
Sie melden die Anstellung Versicherungspflichtiger Personen dem kantonalen Arbeitsamte.

Art. 7.
Die Arbeitnehmer haben sich sofort, nachdem sie versicherungspflichtig werden, bei den Gemeinden zu melden und sich darüber zu erklären, bei welcher Arbeitslosenkasse sie dieser Pflicht nachkommen wollen.
Wer sich für eine private Arbeitslosenkasse entscheidet, hat innert einem Monat den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer privaten Kasse zu leisten, ansonst er Mitglied der kantonalen Kasse wird.

IV. Aufbringung der Mittel.

Art. 8.
Die Kasse wird gespiesen durch die Prämien der Mitglieder, die Beiträge der Arbeitgeber, die Subventionen des Kantons, der Gemeinden und des Bundes, allfällige freiwillige Zuwendungen und die Zinserträgnisse des ordentlichen Kassenvermögens.

Art. 9.
Die Mitglieder bezahlen der Kasse einen Beitrag von 6 %0 des normalen Verdienstes.
Das Treffnis ist vom Lohn in Abzug zu bringen und der Kasse vom Arbeitgeber monatlich auszuzahlen.

Art. 10.
Alle Arbeitgeber, deren Arbeiter nach diesem Gesetz versicherungspflichtig sind, bezahlen der Kasse einen jährlichen Beitrag von sechs Franken für jeden beim Staat versicherten Arbeiter.
Der Beitrag der Arbeitgeber ist in Monatsraten und nach Verfall einzuzahlen.

Art. 11.
Der Regierungsrat kann die Beitragsleistungen der Arbeiter und Arbeitgeber herabsetzen, wenn und soweit das Vermögen der Kasse die Summe von 200’000 Franken erreicht.
Anderseits dürfen durch Regierungsratsbeschluß die Beiträge der Arbeiter und Arbeitgeber bis höchstens 50 % erhöht werden, wenn die Summe der Beitragsleistungen der Arbeiter und Arbeitgeber während mehr als eines Rechnungsjahres weniger als 40 % der in der gleichen Zeit ausbezahlten Taggelder ausmacht.

Art. 12.
Soweit Saisonarbeit in Frage kommt, können, abgesehen von Art. 11, Abs. 2, die Beiträge der betreffenden Arbeiter und Arbeitgeber durch Regierungsratsbeschluß bis auf das Doppelte erhöht oder die ordentlichen Leistungen der Kasse herabgesetzt werden.

Art. 13.
Der Kanton leistet einen Beitrag von 20 % an die ausbezahlten Taggelder, in der Meinung, daß die Wohngemeinden dem Staate 1/5 hievon zurückzuvergüten haben für die an Angehörige aus ihren Gemeinden ausbezahlten Taggelder.
In außerordentlichen Krisenzeiten kann der Beitrag durch Landratsbeschluß bis auf 30 % erhöht werden.
Zur Äufnung eines Reservefonds leistet der Kanton einen Gründungsbeitrag von 20’000 Fr., welcher Beitrag als besonderer Fond von der Staatskassa verwaltet wird. Bei Vorschlägen der Betriebsrechnung bestimmt der Regierungsrat, wieviel in den Reservefond zu legen und wieviel auf neue Rechnung vorzutragen ist.
Nach Erschöpfung des Reservefonds trägt der Kanton ein allfälliges Defizit. Erholt sich die Kasse innert 10 Jahren derart, daß ohne Gefahr für den Bestand eine Rückvergütung möglich ist, so kann der Regierungsrat den Deckungsbetrag ganz oder teilweise zurückverlangen.

Art. 14.
Um den Bundesbeitrag von 40 % der ausbezahlten Taggelder zu erhalten, hat die Staatskassa jährlich dem Regierungsrate zuhanden des eidg. Arbeitsamtes Jahresrechnung und Bericht mit den notwendigen Belegen einzureichen.

V. Leistungen der Kasse.

Art. 15.
Die Versicherungsleistungen bestehen in Taggeldern.
Sie sind unpfändbar und dürfen nur mit den laufenden Prämien verrechnet werden.

Art. 16.
Das Taggeld beträgt für Versicherte, die keine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, 50 % des normalen Tagesverdienstes, jedoch höchstens Fr. 3.50, und für Versicherte, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht erfüllen, 60 % des normalen Tagesverdienstes, jedoch höchstens Fr. 6.—.
Ein Nebenverdienst des Versicherten wird vom normalen Verdienst in Abzug gebracht.

Art. 17.
Die Taggelder werden von der Wohnsitzgemeinde der Versicherten in der Regel alle 14 Tage ausbezahlt. Für außerhalb des Kantons Wohnende erfolgt die Auszahlung durch die Betriebsgemeinde.
Über den Grund der Arbeitslosigkeit des Versicherten ist eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers beizubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bescheinigung wahrheitsgetreu auszustellen.

Art. 18.
Das Taggeld darf nur ausgerichtet werden, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet ist, wenn sich der Versicherte bei der Arbeitsnachweisstelle seiner Wohngemeinde zuhanden des kantonalen Arbeitsamtes einschreiben ließ und keine angemessene Arbeit finden konnte. (Art. 2 III a, Abs. 1, BG.)
Die Bezugsberechtigung beginnt frühestens nach einer Mitgliedschaft und Prämienleistung von 180 Tagen und frühestens drei Tage nach der Anmeldung bei der Arbeitsnachweisstelle seiner Wohngemeinde. (Art. 2, III b BG.)
Die aus andern, vom Bunde anerkannten Kassen übergetretenen Mitglieder sind vorbehaltlich Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung frühestens nach einer Mitgliedschaft und Prämienleistung von vier Wochen bezugsberechtigt.

Art. 19.
Innert 360 Tagen darf das Taggeld höchstens für 90 Werktage ausgerichtet werden, vorbehaltlich die Verlängerung der Bezugsdauer durch den Bundesrat in Zeiten andauernder Krisis gemäß Art. 2 III c des Bundesgesetzes.
Beim Übertritt aus andern Kassen sind frühere Taggelderbezüge innert der letzten 360 Tage anzurechnen.

Art. 20.
Für Sonntage und gesetzliche Feiertage, sowie für Tage, an denen aus anderen Gründen als wegen Arbeitslosigkeit nicht gearbeitet wird, dürfen keine Taggelder verabfolgt werden.
Vom Bezuge des Taggeldes sind ferner diesem Versicherten auszuschließen, welche die Kontrollvorschriften nicht erfüllen, unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder auf andere Weise versuchen, unrechtmässig Taggelder zu beziehen.

VI. Verfahren in Streitigkeiten.

Art. 21.
Über die Beitrittspflicht, den Prämienbetrag der Versicherten und die Bezugsberechtigung entscheidet erstinstanzlich der Regierungsrat.
Gegen die Verfügung des Regierungsrates steht dem Versicherten der Weiterzug an das Versicherungsgericht offen, dessen Entscheid endgültig ist. Das Verfahren ist kostenlos.
Jede Einsprache ist schriftlich zu begründen und innerhalb 10 Tagen von der Eröffnung des Entscheides an einzureichen.
Die rechtskräftigen Entscheide werden vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

VII. Beitragsleistungen an private Kassen

Art. 22.
Die im Kanton Uri tätigen, vom Bunde anerkannten privaten Arbeitslosenkassen erhalten vom Kanton Beiträge an diejenigen Taggelder, welche an Versicherte bezahlt werden, die in einem urnerischen Betriebe arbeiten und im Kanton Uri ihren Wohnsitz haben.
Der Zuschuß an die privaten Kassen ist in allen Fällen gleich hoch wie der Zuschuß an die kantonale Kasse. Er wird erst vergütet, nachdem der Bundesbeitrag bezahlt worden ist.
Die Arbeitgeber haben jedem bei einer anerkannten Arbeitslosenkasse Versicherten auf dessen Verlangen bei Eintritt gänzlicher Arbeitslosigkeit eine wahrheitsgetreue Bescheinigung und Berechnung im Sinne von Art. 17 dieses Gesetzes auszustellen.
Die Festsetzung der Kantonsbeiträge geschieht durch den Regierungsrat.
Die Mittel der kantonalen Arbeitslosenkasse dürfen in keiner Weise für Beitragsleistungen an private Kassen in Anspruch genommen werden.
Die Bestimmungen des Bundes über die Verwendung der Bundesbeiträge gelten entsprechend für die kantonalen Subventionen.

Art. 23.
Organisationen, die für ihre arbeitslosen Mitglieder Anspruch auf Beitragsleistungen des Kantons erheben, haben dem Regierungsrat ein schriftliches Gesuch unter Beilage folgender Ausweise einzureichen: Ausweis über die Anerkennung durch den Bund, Statuten, letzte Jahresrechnung mit Bericht.
Der Regierungsrat hat das Recht, durch seine Organe jederzeit Einsicht in die Geschäftsführung der privaten Kassen zu nehmen.
Organisationen, welche den staatlichen Organen die Einsichtnahme in die Geschäftsführung der Kasse verunmöglichen oder erschweren oder unwahre Angaben machen, kann die kantonale Beitragsleistung entzogen werden.
Anstände zwischen dem Arbeitsamt und den privaten Kassen erledigt der Regierungsrat.

VIII. Strafbestimmungen.

Art. 24.
Übertretungen dieses Gesetzes werden, soweit sie nicht strafrechtlicher Natur sind, durch die Gewerbedirektion mit Geldbußen von 5-50 Fr. und durch den Regierungsrat mit 50-300 Fr. geahndet, mit Rekursrecht innert 10 Tagen an das zuständige Strafgericht.
Unrechtmäßig bezogene Taggelder und Beiträge sind der Kasse oder dem Kanton zurückzuzahlen.
Übertretungen strafrechtlicher Natur sind direkt das zuständige Strafgericht zu leiten.

IX. Ausdehnung der Versicherungspflicht und freiwilliger Eintritt in die öffentliche Kasse.

Art. 25
Der Landrat kann die Pflicht zur Versicherung für Arbeiter in andern als den im Fabrikgesetz unterstellten Betrieben einführen, ebenso kann er das Gesetz auf die teilweise Arbeitslosigkeit und die Heimarbeit ausdehnen (Art. 3 BG.).

Art. 26.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung den freiwilligen Eintritt in die kantonale Arbeitslosenkasse bewilligen:
1. den Angestellten und jenen Arbeitern der Fabrikbetriebe, welche der obligatorischen Versicherung unterstellt sind;
2. unselbständig Erwerbenden anderer als der gemäss Art. 2 und 25 in Betracht kommenden Betriebe.
Der Regierungsrat kann anordnen, daß die aus aus einem dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe austretenden Arbeiter bei Arbeitsannahme in einem dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betrieb im Kanton Uri durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung beim kantonalen Arbeitsamte freiwillige Mitglieder der kantonalen Arbeitslosenkasse werden, wobei ihnen die Zeit der früheren obligatorischen Mitgliedschaft angerechnet wird.

Art. 27.
Bei Ausdehnung der Versicherungspflicht gemäß Art. 25 kommen betreffend Beitragspflicht der Arbeitgeber die Bestimmungen der Art. 10 und 11 sinngemäß zur Anwendung.
Soweit der Arbeitgeber der freiwillig Versicherten nicht von sich aus die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge leistet, haben die freiwilligen Mitglieder der kantonalen Kasse selbst hiefür aufzukommen.

Art. 28.
Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind, soweit zutreffend, auch für hie nach Abschnitt IX Versicherten zur Anwendung zu bringen.

X. Schlußbestimmungen.

Art. 29.
Die kantonale Arbeitslosenkasse und die vom Bunde anerkannten privaten Arbeitslosenkassen sind von den direkten Steuern des Kantons und der Gemeinden befreit.

Art. 30.
Der Landrat erläßt auf Antrag des Regierungsrates, die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen, Statuten und Reglemente. Er ist befugt, dieses Gesetz allfälligen Änderungen der Bundesgesetzgebung anzupassen. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit den Regierungen der andern Kantone Gegenseitigkeitsverträge hinsichtlich Arbeitslosenversicherung abzuschließen.

Art. 31.
Bei einer allfälligen Auflösung der kantonalen Arbeitslosenkasse hat der Regierungsrat die noch vorhandenen Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Allfällige vom Kanton gemäß Art. 13 dieses Gesetzes getragene Defizite, die noch nicht zurückbezahlt wurden, sowie der einbezahlte Gründungsbeitrag von 20’000 Fr. kommen jedoch in Abzug.
Noch vorhandene Bundesbeiträge fallen an den Bund zurück (Art. 2 IV BG.).»

Art. 32.
Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1929 in Kraft.

Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1928 (LB UR Bd. 9, S. 390-401).
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018