Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Gesetz betreffend Vergnügungssteuer
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LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 096-099
Gesetz betreffend Vergnügungssteuer
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates,
beschließt und verordnet:
Art. 1.
Außer den für die polizeiliche Bewilligung zu entrichtenden Gebühren, Tanztaler usw., soweit solche durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt sind, unterliegen Aufführungen und Vorstellungen, für deren Besuch in irgend welcher Weise Bezahlung verlangt wird, einer Vergnügungssteuer.
Art. 2.
Als Aufführungen und Vorstellungen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) Theater-, Variété-, kinematographische und ähnliche Vorstellungen, sowie Konzerte jeder Art;
b) Zirkusvorstellungen, Aufführungen und Schaustellungen aller Art;
c) Spiele, sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe und dergleichen;
d) Tanzanlässe, Maskenbälle, Kostümfeste u. dergl.;
e) Unterhaltungs- und Vergnügungsanlässe irgendwelcher Art.
Art. 3.
Von der Vergnügungssteuer sind befreit: Veranstaltungen zu ausschließlich gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken.
Art. 4.
Die Vergnügungssteuer beträgt 10 % des Eintrittsgeldes, im Minimum 10, im Maximum 50 Rappen für das einzelne Billett, von jeder Person und für jede Vorstellung. Der Unternehmer hat Eintrittsbillets oder andere Ausweise auszugeben und darauf die Steuer zu erheben. Die Ausweise müssen die Entrichtung der Steuer bescheinigen. Über die Ausgabe der Ausweise hat er Kontrolle zu führen. Für Veranstaltungen ohne festen Eintrittspreis, wie Tanzanlässe, Waldfeste, Sportfeste, Rennen usw. kann als Steuer eine Pauschalsumme bezogen werden. Den amtlichen Organen hat der Unternehmer Einsicht in die Einnahmenkontrollen zu gestatten.
Art. 5.
Die Erhebung und Ablieferung der Steuer liegt dem Unternehmer der Veranstaltung ob. Überträgt er den Verkauf von Billets oder die Erhebung von Eintrittsgeldern an Dritte, so haftet er gleichwohl für die Steuer auf den erhobenen Beträgen. Vom Unternehmer kann für die Erfüllung der Steuerpflicht Sicherheitsleistung verlangt werden.
Art. 6.
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeinderat.
Der Regierungsrat wird die nähern Vorschriften über die Erhebung der Steuer und die Steuerkontrolle erlassen.
Art. 7.
Wer die ihm durch Verordnung oder Verfügung der zuständigen Amtsstelle zum Zwecke richtiger Erfüllung der Steuerpflicht auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, verfällt in eine Ordnungsbuße von Fr. 5 bis Fr. 500.
Der Unternehmer, welcher die Vergnügungssteuer nicht oder nicht im vollen Umfang abliefert, muß den umgangenen Betrag nachzahlen.
Art. 8.
Die Verfügungen und Entscheidungen des Gemeinderates können innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.
Art. 9.
Die Nachzahlungen und Bußen werden vom Gemeinderat verfügt, unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat. Die Bußengelder fallen in die Gemeindekasse.
Art. 10.
Zwei Drittel der Vergnügungssteuer fallen in die Staatskasse und ein Drittel fällt derjenigen Gemeinde zu, in welcher die Veranstaltung stattgefunden hat.
Art. 11.
Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer sind sowohl vom Staat, als auch von der Gemeinde für das Armenwesen zu verwenden.
Art. 12.
Vorstehendes Gesetz tritt nach erfolgter Annahme durch die Landesgemeinde mit 1. Juli 1924 in Kraft.»
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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