Gesetzesbestimmungen
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 1 (1823)
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
Schifffahrt
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LB UR (1823) Bd I S. 218-227.
Ordnung der Schiffsahrtsgesellschaften (Art. 244 LB)
«Da bisanhin zwey verschiedene Schiffgesellschaften in Fluelen bestanden, der sogenannte Theil und das Gefährt, und aber die Erfahrung zeiget, dass dieses unzweckmässig sey, und zu vielen Unordnungen, Streitigkeiten und Missverständnissen Anlass gebe, auch nebst dem die Einführung einer guten Ordnung bey der Schifffahrt in Fluelen immer fühlbarer und dringender wird: so haben UGHHrn. eine hohe Landes-Oberkeit, nach vorhergegangenem Untersuch einer Kommission folgendes zu verordnen und für die Zukunft festzusetzen gut gefunden.
1. §. Die bisherigen Schiffgesellschaften, der Theil und Gefährt, vereinigen sich zusammen in eine Fahr oder Gesellschaft, unter dem Namen der theilfahrenden Schifffahrtgesellschaft, so dass nur einzig diese in Fluelen bestehen soll, und solle keine andere Gesellschaft noch Partikular (das grosse Marktschiff und dessen Rechtsamen ausgenommen) mit eigenem oder anderm Schiff jemanden, wer es sey, aus hiesigem Kanton um den Lohn führen, und so diese Schifffahrtsgesellschaft beeinträchtigen mögen.
2.§. Diese Gesellschaft ist verpflichtet eine hinlängliche Anzahl Schiffe, benanntlich einen Nauen einen Halbnauen, ein drittes Schiff, und dann gewöhnliche Schiffe in Grösse, Art und Anzahl nach Weisung der Schiffkommission, die jedoch dabey den Schiffmeister und ein Glied des Schiffraths zuziehen wird, nebst allem Zugehör anzuschaffen, solche in gutem, brauchbarem Stand zu erhalten, Fremde und Heimische, bey Tag und
Nacht, um den festgesetzten Lohn zu führen und fertigen, und keine Gefährde zu gebrauchen.
3.§. Es wird eine oberkeitliche Kommission aufgestellt, die über Unterhaltung der Schiffe, und genaue Erfüllung der Pflichten von Seiten der Gesellschaft in allen Theilen die Oberaufsicht haben, und daher auch einige Mal des Jahrs einen Untersuch über den Zustand der Schiffe und Geräthe machen solle. Selbe wird auch im ganzen und überhaupt über Vollziehung der gegenwärtigen Ordnungen wachen, und dawiderlaufende wesentlichere Vergehnngen nach Gebühr und Umständen UGHHrn. zur Straf anzeigen. Auch liegt ihr ob in Streitigkeiten und ähnlichen Vorfällen zu entscheiden und zu verfügen, damit Fremde nicht aufgehalten werden. Sie mag nach Gutfinden den Schiffmeister zu ihren Berathungen ziehen.
4.§. Es wird auch die Gesellschaft einen Ausschuss unter dem Namen eines Schiffraths ernennen, der mit Einschluss des, Schiffmeisters und des Nauenvogten aus fünf Gliedern bestehen solle. Dieser Schiffrath hat vorzüglich über Erhaltung von Schiff und Geschirr zu wachen, und die abgehenden Schiffe in gehöriger Zeit wieder anschaffen und ersetzen zu lassen. Er hat dann ferner auf Erhaltung der guten Ordnung zu wachen, diejenigen, welche sträflich, und widerrechtlich handeln, zur Ordnung zu weisen, und in geringen Fällen gebührend zu bestrafen, wesentliche Vergehungen aber der oberkeitlichen Schiffkommission anzuzeigen.
5.§. Zu Vermeidung aller Unordnung, und zu schnellerer Bedienung der Durchreisenden wird die Gesellschaft einen fleissigen und rechtschaffenen Mann zum Schiffmeister erwählen, der oberkeitlich muss bestattet und in Eid genommen werden. Diesem ist die Oberaufsicht und Leitung der Schifffahrt, so wie die Aufrechthaltung der Ordnung überhaupt, als auch die besondere Umgangsordnung unter den Schiffleuten zu halten, aufgetragen. Alle Schiffleut sind schuldig seinen Anordnungen unter angemessener Straf zu folgen. Auch soll die Gesellschaft ihm ein billiges Gehalt oder Entschädigung geben.
6.§. Zu Erleichterung des Schiffmeisters soll umgangsweise täglich eine Wache seyn, die, sobald ein Theil abgefahren, sogleich den künftig treffenden zum Fahren avisieren soll; doch soll diese Wache sich im Weitern keineswegs mit der Schifffahrtsangelegenheit befassen, sondern sogleich dem Schiffmeister berichten, welcher in jedem Fall der Einzige ist, der den Fahrenden, (sey es Fremd oder Heimsch) Rede und Antwort zu geben hat. So die Wache sich in Weiters einmischen oder Streit veranlassen oder anfangen würde, soll sie vom Schiffmeister der Schiffkommission angezeigt werden.
7.§. Diejenigen, denen der Theil angesagt wird, und also die Ersten zum Fahren bestimm sind, sind verbunden bey Haus zu bleiben, und den ankommenden Theil abzuwarten, damit wegen ihrer Abwesenheit niemand versäumet werde. Sollte aber einer, den es trifft, oder sein angestellter Knecht (wie unten erläutert) zur Zeit des Abfahrens nicht zu Haus angetroffen werden, so soll ein solcher sogleich übergangen, und der nächst auf ihn Folgende gerufen werden, ohne dass der Uebergangene das Recht hat, den Theil nachzunehmen, bis die Umgangsordnung wieder sonst an ihn kommen wird. Hingegen soll dann auch ein jeder, der ein Schiff bestellt, und den Theil umsagen lasst, schuldig seyn, sich dessen zu bedienen, oder sich mit dem Schiffmeister in Billigkeit abfinden, wenn er sich einer andern Gelegenheit bedienen will; doch dass es in keinem Fall die Hälfte des Lohns des bestellten Schiffs übersteigen soll.
8.§. Jährlich im Frühjahr und Herbst wird die oberkeitliche Schiffkommission zusammentreten, wo sich alle Schiffleute der theilfahrenden Gesellschaft erklären sollen, ob sie das künftige halbe Jahr selbst fahren oder einen ändern stellen wollen. Im letztern Fall soll er den Zustellenden der Kommission zur Annahm oder Verwerfung vorstellen, und soll selber wenigstens so gut als er seyn. Ohne durch solche Annahm mag keiner einen andern für sich stellen, sondern so er nicht selbst fahrt, geht der ihm treffende Theil, wie obgemeldt, vorbey. Auch mag keiner für zween oder von zween gestellt werden, und so der Gestellte beym Fahren nicht zugegen ist, soll der Stellende selbst fahren, oder seine Umgangsordnung , wie oben bemerkt, vorbeygehen. Auch soll jeder Schiffmann oder Angestellter bey schlechter oder widriger Witterung selbst fahren, und seine Tour nicht vorübergehen lassen. Dabey wird der Gesellschaft überlassen, ob sie es nicht für gut fände, unter sich zu bestimmen, dass jeder so auf diese Art einen ändern stellt, bey jeder Fahrt einigen Einschuss in die Gesellschaftskasse zahlen soll.
9.§. Jeder Schiffmann oder Angestellter soll sich besonders vor Trunkenheit hüten, keine Händel anfangen, sich gegen den Schiffmeister oder sonst nicht widerspännig stellen, den Fremden nicht mit Ungebühr begegnen, noch durch Forderung von Trinkgeld oder auf andere Art beschwerlich fallen. Und wer sich hierin in eint oder anderm vergehen würde, soll in geringem Fällen von dem Schiffrath um den Schifflohn zu Handen der Gesellschaftskasse bestraft, in wesentlichen Fällen aber vom Schiffrath der Schiffkommission, und von dieser U.G.Herren angezeigt, und mit Gl. 5 Buss, und Stillstellung des Verdiensts für kürzere oder längere Zeit nach Massgab des Fehlers bestraft werden. Davon soll 1/4 der Straf dem Kläger, und vom übrigen die Hälfte der Oberkeit, und die andre Hälfte der Gesellschaffskasse zukommen.
10.§. Es solle niemal mehr als nachbenannter Schifflohn gefordert werden, nämlich:
(Auflistung der Tarife des Schifflohns)
Wobey das Gewohnte für's Schiff schon in diesem Tarif und Schifflohn begriffen und festgesetzt ist, ausser bey den gemeinen Schiffen auf Gersau und Brunnen ist vom Mann 1 Bz. Für‘s Schiff verstanden und anzurechnen.
Es kann auch nicht gefordert werden, dass mit weniger Mannschaft gefahren werde, als hier vorbemerkt wird.
11.§. Obwohl das Flüeler Bothenschiff nicht zur theilfahrenden Gesellschaft gehört; so mag dasselbe doch Reisende aufnehmen, der Bothschiffmann soll aber von jeder Person , die in seinem Schiff fahrt, nicht mehr als 2 Bz. Schifflohn fordern, und davon 1/3, nämlich Sch. 2 an die Gesellschaftskasse bezahlen. Was dann das Gepäck betrifft, solle, wenn es 50 und darunter ist, 2 Batzen, und wenn es über 50 ist, Bz. 4, und so Verhältnissmässig fort, Schifflohn davon bezahlt, und hievon, weil der Bothschiffmann sonst nicht befugt wäre, Leute mit Gepäck aufzunehmen,
2/3 der Schiffgesellschaft gefolgt werden. Der Bothschiffmann solle sich- aber bey Verantwortlichkeit hüten, solche Leute aufzufordern in sein Schiff zu kommen, und hierin keine Gefahr gebrauchen. Zu schweres Gepäck, wodurch sein Schiff im Lauf gehindert, oder gar gefährdet werden könnte, solle er gar nicht aufnehmen.
12.§. Die andern Retourschiffe und Gelegenheiten betreffend werden UGHHrn. trachten durch Vertrag mit den betreffenden löbl. Ständen ein auf Billigkeit gegründetes Gegenrecht zu erzwecken und festzusetzen. Desgleichen werden Hochselbe Bedacht nehmen zu veranstalten, dass mit Wein und Reis, so die Umerwaldner von Fluelen abführen, das gleiche Recht, wie gegen den löbl. Stand Schwyz ausgestellt und eingeführt werde.
13.§. Die Juden und ihre Waaren bleiben, wie bisanhin, dem Theil unterworfen, und sollen sich keiner andern Gelegenheit bedienen mögen.
14.§. Diese Schifffahrtsgesellschaft ist verbunden für das ihr anvertraute Eigenthum, Leib und Gut der Durchreisenden dergestalt verantwortlich zu seyn, dass nach jedem rechtsförmlichen Beweis einer Hinlässigkeit oder Verwahrlosung alle Mitglieder der Gesellschaft für jeden einzelnen darstehn und haften müssen. Deswegen wird es ihnen selbst anliegen bey der Annahm genau und wohlbedacht zu seyn, und nur solche anzunehmen, von deren guten Aufführung, Gewissenhaftigkeit und Tauglichkeit im Schiffen sie versichert seyn können; indem es an ihnen steht, sich gegeneinander zu sicheren oder zu verbürgen.
15.§. Sie solle auch recht gute Decken in Vorrath haben, um auf jedes Begehren solche zu gebrauchen, wofür sie Gl. 1-5 fordern mag.
16.§. Der Gesellschaft bleibt die alte Verpflichtung, die gedeckte Wehre, zur sichern Zuflucht beladener ankommender Schiffe von andern Gestaden, in gutem Stand zu erhalten.
17.§. Bey Durchzügen und andern ausserordentlichen Anlässen solle sie mit Schiff und Geschirr der hohen Landesoberkeit zu Befehl und Verfügung stehen.
18.§. Alle übrigen bisherigen Rechtsamen, Sigill und Brief und alte Traktaten der Gesellschaft, in so weit selbe mit dieser, gegenwärtigen Verordnung in keinem Widerspruch stehen, oder dadurch abgeändert oder aufgehoben sind, sollen einstweilen in Kräften verbleiben.»
> Ergänzung Art. 244: Anstellung von Ruderknechten (LB UR (1842) Bd III S. 132)
LR 1809; LB UR 1823 Bd I, S. 218-227 / LR 20.09.1837; LB UR 1842 Bd III, S. 132.
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LB UR (1823) Bd I S. 227-228.
Unterhalt und Ordnung der gedeckten Wehre (Art. 245 LB)
«Die Dorfleut in Fluelen sind nach zweymal erhaltenem Beytrag laut eingegangener Verpflichtung schuldig die Schiffhüte oder gedeckte Wehre in ihren Kosten, in Bau, Dach und Gemach zu erhalten, auch so hoch zu stellen, dass man einladenes Schiff mit Heu oder anderm Gut darunter stellen möge, und sollen sie mit leeren Schiffen bey einfallender Noth den geladenen daraus weichen.»
LB UR 1823 Bd I, S.227.
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LB UR (1823) Bd I S. 228.
Verbot des Depots von Gegenständen auf den Wehren (Art. 247 LB)
«Es solle Niemand auf der Sustwehre noch andern Orten, wo der Nauen und andere gewöhnliche Schiffe anzulanden pflegen; etwas liegen lassen, das dem Ein - und Ausladen der Schiffen und Wägen hinderlich ist bey Gl. 2 Buß; es wäre dann, daß einer spät ankäme, und die Waar nicht mehr wohl anderswo verlegen könnte, doch soll er solche, sobald er kann, wegschaffen.
Es ist auch Scheiter oder anderes Holz auf die Treibwehre zu thun, oder da liegen oder stehen zu lassen bey angemeßener Straf verbothen.»
Alt LB 227-228; LG 1818; LB UR 1823 Bd I S. 228.
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LB UR (1823) Bd I S. 228.
Ordnung der Luzerner und Urner Wehre (Art. 246 LB)
«Die sogenannte Luzerner-Wehre soll für den Luzerner- und die Urner-Wehre für den Urner- Nauen offen und leer gelassen werden. Die übrigen Schiffe sollen in die eingeschlagene und andere Wehren gethan werden, und die leeren Schiffe sollen den geladenen, auch die Flueler den fremden weichen und Platz machen.»
> Ergänzung Art. 246: Haltung von Partikular-Schiffen an der Wehre (LB UR (1842) Bd III S. 133)
Alt LB 229; LB UR 1823 Bd I S. 228 / LR 16.03.1833; LB UR 1842 Bd III, S. 133.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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