Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Abänderung des Gesetzes über die Rindviehversicherung
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LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 099-102
Abänderung des Gesetzes über die Rindviehversicherung
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates,
beschließt:
Das Gesetz über die Rindviehversicherung vom 3. Mai 1908 wird in nachverzeichneten Artikeln abgeändert wie folgt:
Art. 1.
Lit. b: Verpflichten sich mehr als die Hälfte der Rindviehbesitzer unterschriftlich für Errichtung einer Viehversicherungsanstalt, so gilt diese Verpflichtung als Beschluß, welcher für sämtliche Rindviehbesitzer der Gemeinde verbindlich ist.
Lit c: Die Organisation und Errichtung der Rindviehversicherung ist sodann Sache des Gemeinderates.
Art. 2 und 3
werden gestrichen.
Art. 5.
Hat sich die erforderliche Mehrheit für die Errichtung einer Viehversicherungsanstalt ausgesprochen, so wählt der Gemeinderat eine Kommission von 3-5 Mitgliedern zur Ausarbeitung von Statuten. Diese Kommission hat innerhalb zwei Monaten eine Versammlung der Viehbesitzer einzuberufen und derselben den Statutenentwurf zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
Für die Beratung und Annahme der Statuten entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Rindviehbesitzer.
Art. 6.
Zweiter Absatz: Für die Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalten haftet vorab deren Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder besteht nur für den Fall eines allfälligen Defizites, für welches die Versicherten im Verhältnis des eingeschätzten Viehwertes aufzukommen haben.
Neuer dritter Absatz: Ein Versicherter haftet auch im Falle des Wegzuges, Ausschlusses oder Aufgabe des Viehstandes im Verhältnis seiner Viehschätzung für ein allfälliges Defizit.
Art. 7.
Die Mitgliederzahl des Vorstandes wird auf 3-7 erhöht.
Neuer Absatz: Mit Bewilligung des Regierungsrates können auch Filialgemeinden selbständige Viehversicherungsanstalten bilden.
Art. 9.
Neuer Absatz: Ebenso soll es Viehbesitzern von Gemeinden, in denen keine Versicherung besteht, gestattet sein, sich einer solchen anderer benachbarter Gemeinden anzuschließen, sofern die in Betracht fallende Versicherungsanstalt damit einverstanden ist.
Art. 12.
Zweiter Absatz: Die Schätzung soll einem durchschaulichen Verkaufswerte entsprechen. Bei Jung- und trächtigem Vieh kann der voraussichtliche Mehr- oder Minderwert angemessen berücksichtigt werden.
Art. 13.
Zweiter Absatz: Den Versicherungsanstalten soll freigestellt sein, für Vieh, das infolge tuberkulöser Krankheiten abgetan werden mußte, die Entschädigung bis auf 50 % herabzusetzen.
Von der Versicherung ausgenommen sind Schäden, für die gemäß Bundesgesetz von Bund und Kanton Ersatz geleistet werden muß.
Art. 15.
Zweiter Absatz: Beschwerden gegen Beschlüsse der Generalversammlung sind innert 20 Tagen einzureichen und zu behandeln wie Rekurse gegen Beschlüsse von Gemeindeversammlungen. Ein Weiterzug ist jedoch ausgeschlossen
Art. 16.
An die Versicherungsanstalten leistet der Kanton einen jährlichen Beitrag von 3 Franken für das versicherte Stück Vieh.
Außerdem wendet der Kanton der Versicherungsanstalt auch den Bundesbeitrag zu.
Sofern eine Genossenschaftsrechnung ein Defizit aufweist, so ist dasselbe, wenn der Reservefond zu dessen Deckung nicht hinreicht, innert 2 Jahren zu tilgen.
Art. 17.
Erster Absatz: Zur Auflösung einer Viehversicherungsanstalt ist jeweilen die Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Art. 18.
Letzter Absatz: Diese Revision des Gesetzes tritt auf den 1. November 1924 in Kraft.»
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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