Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Abänderung des Gesetzes betreffend Beitrag an die Lehrerbesoldungen
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LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 052-053.
Abänderung des Gesetzes betreffend Beitrag an die Lehrerbesoldungen
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri auf den Antrag des Landrates, in teilweiser Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 1920 betreffend Beitragsleistung des Kantons an die Lehrerbesoldungen, beschließt:
Art. 1.
Die jährliche beitragsberechtigte Besoldung der Primarlehrerschaft bewegt sich innert folgenden Gehaltansätzen:
a) Für weltliche Lehrer:
bei 30 Wochen Schulzeit Fr. 2500-3000
bei 40 Wochen Schulzeit Fr. 3000-3600
b) Für weltliche Lehrerinnen:
bei 30 Wochen Schulzeit Fr. 1900-2250
bei 40 Wochen Schulzeit Fr. 2000-2500
c) Für geistliche Lehrer:
bei 30 Wochen Schulzeit Fr. 800 -1000
bei 40 Wochen Schulzeit Fr. 1000 1200
über den Pfrundgehalt hinaus.
d) Für Lehrkräfte aus Kongregationen und Ordensgesellschaften:
für männliche Fr. 2000—2500
für weibliche Fr 800—1000
Der Erziehungsrat bestimmt jeweilen die Höhe des beitragsberechtigten Gehaltes innert den obgenannten Mindest- und Höchstansätzen. Diese vom Erziehungsrate bestimmten Gehaltsansätze haben als Mindestbesoldung zu gelten; besondere Abkommen, für welche die Genehmigung des Erziehungsrates erforderlich ist, bleiben vorbehalten.
Art. 2.
Die in Art. 1, lit. a, genannten Lehrkräfte erhalten außer der durch die Gemeinde festgesetzten Besoldung eine Dienstalterszulage von Fr. 100—700 und jene unter Iit. b eine solche von Fr. 100—500, beginnend nach dem 6. im Kanton zurückgelegten Dienstjahr, mit einer Steigerung um 100 Fr. nach je zwei Jahren.
Art. 7.
Der Kanton leistet einen Staatsbeitrag von 50 %:
a) an die vom Erziehungsrat gemäß Art. 1 bestimmten Gehaltsansätze;
b) an die Dienstalterszulagen nach Art. 2;
a) an den vom Landrat festgesetzten Mindestgehalt für die Lehrkräfte der obligatorischen Fortbildungsschule.
Art. 9.
Die Bundessubvention an die Primarschulen soll als Beitrag an die Leistungen des Kantons für das Primaschulwesen in die Staatskasse.
Über die Verwendung desselben entscheidet der Landrat nach Maßgabe des Bundesgesetzes vorn 25. Juni 1903.
Art. 10.
Diese Abänderungen treten nach Annahme durch die Landesgemeinde mit 1. Juli 1923 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt sind auch alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.»
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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