Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 8 (1917-1921)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
Gesetz betreffend Beitragsleistung des Kantons an die Lehrerbesoldungen.
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LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 358-361.
Gesetz betreffend Beitragsleistung des Kantons an die Lehrerbesoldungen.
«Die Landesgemeinde, auf den Antrag des Landrates, in Nachachtung von Art. 5 der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888, beschließt:
I. Besoldungen.
Art. 1.
Die jährliche Mindestbesoldung der Primarlehrerschaft beträgt:
a) Für weltliche Lehrer: bei 30-wöchentlicher Schulzeit Fr. 3000.—
bei 40-wöchentlicher Schulzeit Fr. 3600.—
b) Für weltliche Lehrerinnen: bei 30-wöchentlicher Schulzeit Fr. 2400.—
bei 40-wöchentlicher Schulzeit Fr. 2700.—
c) Für geistliche Lehrer: bei 30-wöchentlicher Schulzeit Fr. 1000.—
bei 40-wöchentlicher Schulzeit Fr. 1200.—
über den berufsmäßigen Gehalt hinaus.
d) Für Lehrkräfte aus Kongregationen, Ordensgesellschaften:
für männliche „ 2000.—
für weibliche „ 1000.—
Veränderungen durch Abkommen, wofür die Genehmigung des Erziehungsrates erforderlich ist, bleiben vorbehalten.
Art. 2.
Die in Art. 1, a und b, genannten Lehrkräfte erhalten außer der durch die Gemeinde festgesetzten Besoldung eine Dienstalterszulage von Fr. 100 bis Fr. 1000, beginnend vom 6. im Kanton zurückgelegten Dienstjahr, mit jährlicher Steigerung um Fr. 100.
Art. 3.
Die Zahlung für Organistendienst und obligatorische Fortbildungsschule darf nicht in die Lehrerbesoldung eingerechnet werden. Ebensowenig die allen Lehrkräften zukommende freie Wohnung oder entsprechendes Entgeld.
Art. 4.
Bei Absterben eines verheirateten aktiven Lehrers haben die Hinterlassenen Anrecht auf ein Vierteljahresgehalt inkl. Wohnung bezw. Entschädigung für diese Zeit.
Art. 5.
Wenn infolge Krankheit oder aus andern Gründen eine Lehrkraft für längere Zeit an der Ausübung ihres Berufes verhindert ist, hat der Ortsschulrat für Vertretung zu sorgen. Die daraus entstehenden Kosten werden von Kanton, Gemeinde und Lehrkraft je zu 1 Drittel getragen.
Art. 6.
Die Gemeinde hat ihr Lehrpersonal gegen Haftpflicht zu versichern. Die Lehrerschaft ist gehalten, einer Krankenversicherung beizutreten.
II. Staatsbeitrag.
Art. 7.
Der Kanton leistet einen Staatsbeitrag von 50 %:
a) an die Mindestbesoldungen nach! Art. 1;
b) an die Dienstalterszulagen nach! Art. 2;
c) an die vom Landrat festzusetzende Minimalzahlung für die Lehrkräfte der obligatorischen Fortbildungsschule.
Für freie Wohnung und Mehrleistungen der Gemeinden oder der Lehrerschaft zahlt der Kanton keinen Beitrag.
Art. 8.
Der Staatsbeitrag wird den Gemeinden auf Vorlage des Erziehungsrates an den Regierungsrat, in halbjährlichen Raten von der Staatskasse im Juni und Dezember ausbezahlt.
III. Übergangsbestimmungen.
Art. 9.
Der Bundesbeitrag an die Primarschulen des Kantons fällt als Beitrag an die Lehrerbesoldungen, an die Schullokale und die Lehreralterskasse in die Staatskasse.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen auch! die im Reglement über die Pensionierung vorgesehenen Dienstalterszulagen an die Lehrerschaft samt den bisher vom Kanton geleisteten Beiträgen an die Primarschulen im Betrage von ca. Fr. 22’000 dahin.
Art. 10.
Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landesgemeinde mit Rückwirkung auf 1. Januar 1920 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt sind alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen der kantonalen Schulordnung und des Landratsbeschlusses vom 26. November 1906 aufgehoben.
Art. 11.
Der Erziehungsrat ist mit der ,Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.»
Landsgemeindebeschluss vom 02.05.1920 (LB UR Bd 08 1916-1921 S. 358-361).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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