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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
RRB betreffend Erneuerung der Niederlassung

LB UR Bd 05 (1893) S. 272
Regierungsrathsbeschluss betreffend Erneuerung der Niederlassung
«Wenn niedergelassene Personen, die während kürzerer oder längerer Zeit im Kanton ein Geschäft betrieben, dasselbe aufheben (z.B. nach Schluß der Sommersaison) und das Land verlassen, so erlischt damit die erworbene Niederlassung, weil der Grund zu derselben nicht mehr besteht. Es ist solches auch dann der Fall, wenn diese Personen im folgenden Jahr wieder kommen, um das gleiche Geschäft zu eröffnen und fortzusetzen. Dieselben sind daher pflichtig, jedes Jahr die Niederlassung zu erwerben. Die Vollziehung dieser Vorschriften seitens der Gemeinderäthe erscheint geboten sowohl im Interesse der Ordnung als auch zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten bezüglich Rechtstrieb, Gerichtsstand und allfälliger Vormundschaft.»
RRB vom 24. Juli 1897.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018