Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Beschluss betreffend Ausweis bei der Wiederaufnahme in die bürgerlichen Rechte und Ehren
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LB UR Bd 05 (1893) S. 058-059
Beschluß betreffend Ausweis bei der Wiederaufnahme in die bürgerlichen Rechte und Ehren
«Inskünftig müssen allen, gestützt auf Art. 23 der Kantonsverfassung eingereichten Gesuchen um Wiederaufnahme in die bürgerlichen Rechte und Ehren nachbezeichnete Bescheinigungen, ausgestellt durch die zuständigen Amtsstellen, beigefügt werden:
1. Bescheinigung über den Zeitpunkt des Falliments;
2. Bescheinigung darüber, daß der Gesuchsteller durch Mißgeschick, ohne direktes Verschulden und ohne im Verdachte betrügerischer Handlungen zu stehen, ins Falliment gekommen ist;
3. ein Leumundzeugniß.
Gesuchsteller, welche in Zukunft diese Ausweise beizubringen unterlassen, werden nicht mehr berücksichtigt.»
Erkanntniß des Obergerichtes vom 17. August 1892
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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