Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Dekret betreffend die Jagd im aufgehobenen Bannbezirk Rothstöcke
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LB UR Bd 05 (1893) S. 060-062
Dekret betreffend die Jagd im aufgehobenen Bannbezirk Rothstöcke
«Der Landrath des Kantons Uri hat betreffend die Jagd im aufgehobenen Jagdbannbezirke „Rothstöcke" auf Antrag des Regierungsrath beschlossen:
Art. 1. Die Jagdzeit im freigewordenen Gebiete des bisherigen Jagbannbezirkes „Rothstöcke" wird auf den 13. bis 30. September eingeschränkt.
Art. 2. Die Jagdberechtigung in diesem Gebiete wird an ein spezielles Patent geknüpft und sind diese Jäger im Amtsblatt besonders zu publiziren.
Art. 3. Die Patentgebühr beträgt für solche Jäger, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, Fr. 10 und für Auswärtige Fr. 20, welch' letztere überdies den Ausweis zu leisten haben, daß ihnen das Jagdpatent in ihrem Wohnsitz-Kanton nicht entzogen sei.
Das Mitnehmen von Hunden ist untersagt.
Art. 4. Die Wildhüter bleiben bis auf weitere Verfügung des Regierungsrathes im Dienste und haben während der Jagdzeit für Handhabung dieser und der übrigen gesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Vogelschutz zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.
Art. 5. Der Regierungsrath ist ermächtigt, den Wildhütern zur bessern Durchführung der Bestimmungen dieses Beschlußes Gehülfen beizugeben, sowie anderweitige polizeiliche Maßnahmen zum Schutze des geschonten Wildstandes zu treffen.
Art. 6. Dieser Beschluß gilt blos für das Jahr 1892. Von 1893 an wird die Jagd im aufgehobenen Jagdbann-Bezirk wieder den allgemeinen Vorschriften unterstellt.»
Landratsbeschluss vom 26. August 1892.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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