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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Vorschriften für die Wildhut im Jagdbannbezirke Schlossberg

LB UR Bd 05 (1893) S. 059-060
Vorschriften für die Wildhut im Jagdbannbezirke Schlossberg.
«Art. 1. Die Grenzen des Jagdbannbezirkes Schloßberg- Titlis auf dem Gebiete des Kantons Uri sind folgende:
Von der Einmündung des Bockibaches in die Reuß, ersterem folgend bis Waldnacht, längs dem Surenenweg zur Paßhöhe; in nördlicher Richtung aus den Blackenstock und über Schloßstock zum Wissigstock. Von hier längs der Grenze gegen Obwalden bis Niedersurenen; von hier bis zur Bärengrube, dann über Kleinspannort, Zwächten, zur Krönte, hinunter in den Leitschachbach und diesem folgend bis zur Reuß; der Reuß entlang bis zur Einmündung des Bockibaches.
Art. 2. Dieses Gebiet wird in zwei Wildhutkreise eingetheilt: Zum einen gehört die ganze Surenen, bis auf die höchsten Punkte der sie umgebenden Gebirgszüge, und zum andern der übrige Theil des Bannbezirkes.
Art. 3. Für jeden dieser beiden Kreise wird ein Wild-Hüter angestellt. Sofern einem dieser Wildhüter Uebertretungen des Jagdgesetzes bekannt werden, welche im andern Kreise sich zugetragen haben, hat er sie einzuklagen, wenn sie auf eigener Wahrnehmung beruhen, andernfalls aber dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen. Sie haben sich gegenseitig in ihren Amtsverrichtungen zu unterstützen und nötigenfalls gemeinsam gegen Jagdfrevel vorzugehen.
Art. 3. Die Wildhüter werden bis zur Erneuerung des Jagdbannbezirkes gewählt und vom Landammannamte beeidigt.
Als Jahresgehalt bezieht Derjenige des Kreises Surenen Fr. 140 und Derjenige des andern Kreises Fr. 300—350.
Die Zumessung dieses Maximums richtet sich nach Maßgabe des Diensteifers und der Pflichterfüllung.
Art. 4. Die Pflichten und Rechte der Wildhüter sind in der eidgenössischen Instruktion für die Wildhüter vom 16. Juli 1886 enthalten und haben die Wildhüter denselben getreu nachzukommen.
Art. 5. Die Wildhüter stehen unter der Aufsicht der Polizeidirektion und haben deren Weisungen Folge zu leisten.
Art. 6. Zur Benützung während der Dienstzeit wird den Wildhütern eine Jagdwaffe und ein Feldstecher übergeben.
Art. 7. Die Wildhüter haben Anspruch auf das gesetzliche Schußgeld für Raubwild, sowie auf den Klägerlohn (Art. 28 der V.-V. zum Bundesgesetze über Jagd und Vogelschutz.)»

Regierungsrats-Erkanntniß vom 20. August 1892.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018