Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung betreffend den Buggi- und Blattwald
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LB UR (1856) Bd IV S. 014-015
Verordnung betreffend den Buggi- und Blattwald
«Da man durch die Dorfgerichte der Gemeinden Flüelen und Sisikon in Kenntniss gesetzt worden, dass das Reisten von Rauch- oder grossen buchenen Mutterstöcken durch die Wälder, denselben und vorzüglich dem darin befindlichen jungen Holze sehr schädlich sei, so wird, um diesem Uebel soviel als möglich abzuhelfen,
Auf den vereinten Vorschlag der beiden Dorfgerichte, verordnet:
Dass aus dem gemeinschaftlichen Buggi- und Blattwald keine dergleichen Stöcke mehr sollen gehauen und in's Ausland geführt werden.
Sollte aber einer für seinen eigenen Hausgebrauch oder für andere Landleute, oder im Land angesessene Beisassen, solche Stöcke hauen, so sollen selbe in dem Wald so rein als möglich, wenigstens dem Wald unschädlich, ausgearbeitet werden.
Sollte sich einer gegen diese Verordnung vergehen, der soll mit einer Geldbusse von Gl. 15 belegt sein.»
Rats-Erkenntnis. vom 18.06.1842.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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