Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Dekret betreffend Reorganisation der Zentralarmenpflege
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LB UR (1856) Bd IV S. 031-032
Dekret betreffend Reorganisation der Zentralarmenpflege
Ǥ 1.
Die Zentralarmenpflege wird nebst dem Präsidenten aus 12 Mitgliedern bestehen, von denen der Landrath 3 aus dem Bodenkreise, 2 aus dem Reussthale, 1 aus dem Schächenthale, 1 ans den Seegemeinden und die 5 übrigen aus freier Hand erwählt. Die Präsidentenstelle wird von einem Vorsitzenden Herrn bekleidet und überdiess bei obigen Wahlen berücksichtigt werden, dass die Armenpflege wenigstens 4 Geistliche und einen aus dem Fidei-Kommiss-Rathe zu Mitgliedern besitze.
§ 2.
Die Wahl des Präsidenten geschieht auf zwei, die der Mitglieder auf drei Jahre, mit Vorbehalt der Wiederwählbarkeit beim Austritte. Um die gleichzeitige Erneuerung dieser Behörde zu vermeiden, wird in jedem der drei ersten Jahre 1/3tel der Mitglieder durch Loosentscheid austreten und wieder erneuert werden.
§ 3.
Die Wahl des Kassier, dessen Amtsdauer ebenfalls auf drei Jahre sich erstrecken soll, bleibt der Zentralarmenpflege überlassen und ihr anheimgestellt, demselben, wenn er äussert ihrer Mitte gewählt würde, Sitzung und Stimmrecht einzuräumen.
§ 4.
Die Zentralarmenpflege wählt auch ihren Sekretair.
§ 5.
Es bleibt der Zentralarmenpflege ferner überlassen aus ihrer Mitte einen dirigirenden Ausschuss zu ernennen und mit Besorgung der laufenden Geschäfte zu beauftragen, sowie gutfindendenfalls andere Kommissionen und Ausschüsse aus ihrer Mitte zu bezeichnen.
§ 6.
Sie wird für ihre Verrichtungen den Gang und die Behandlung ihrer Geschäfte ein Reglement entwerfen und der Genehmigung des Landrathes unterlegen.»
Landraths-Erkenntnis vom 23.05.1843.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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