Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über Beeidigung der Alp- und Hirtenvögte
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LB UR (1856) Bd IV S. 032
Verordnung über Beeidigung der Alp- und Hirtenvögte
«Der Rath des Kantons Art,
Auf gemachte Einfrage, ob die Alp- und Hirtevögte, sowie die Hirten alljährlich, oder aber nur beim Antritte ihres Amtes, was gewöhnlich alle 2 Jahre zu geschehen pflegt, den Eid zu leisten haben, beschliesst:
1. Es haben die Alp- und Hirtevögte, sowie die Hirten nur beim Antritte ihres Amts den vorgeschriebenen Eid zu leisten, welcher dann für ihre ganze Amtsdauer als geltend angesehen wird.
2. Diese Beeidigung wird künftighin je den letzten Sonntag im April auf dem Rathhause, ohne weitere Avisation vorgenommen werden.
3. In Fällen, wo der Hirtedienst zwei Individuen miteinander übergeben ist, hat jedes derselben den vorgeschriebenen Eid zu leisten.»
Raths-Erkenntnis vom 03.06.1843.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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