Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über die Form der Siebengeschlechts-Begehren
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LB UR (1856) Bd IV S. 033-034
Verordnung über die Form der Siebengeschlechts-Begehren
«Der Landrath des Kantons Uri,
Nachdem derselbe mit Missbelieben in Erfahrung gebracht, dass bei der schriftlichen Eingabe eines VlI Geschlechtsbegehrens ein Privatmann sich begehen liess, im Namen Mehrerer sich zu unterzeichnen, ohne von denselben hierfür einen Auftrag gehabt zu haben,
In der Absicht, solchen Missbräuchen für die Zukunft vorzubeugen,
beschliesst und verordnet hiemit:
Es habe in der Zukunft jedes Mitglied eines VII Geschlechts — sofern es des Schreibens kundig ist — das Begehren eigenhändig zu unterzeichnen, im Gegenfalle aber, wo ein oder mehrere das VII Geschlecht bildende Individuen des Schreibens unkundig sind, soll dasselbe (oder dieselben) persönlich vor dem im April sich versammelnden Landrathe erscheinen, um daselbst seinen Namen dem Siebengeschlechtsbegehren durch die Kanzlei beifügen zu lassen.»
Landraths-Erkenntnis vom 01.08.1843.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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