Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung betreffend die Heimatscheine
|
LB UR (1856) Bd IV S. 034-035
Verordnung betreffend die Heimatscheine
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass die Festsetzung einer Strafbestimmung für diejenigen, welche gemäss schon bestehender Verordnung, nach Rückkehr in die Heimath, die Heimathscheine an die Gemeinderäthe nicht wieder abgeben, zu genauer Beobachtung dieser Vorschrift erforderlich ist; beschliesst und verordnet hiemit:
1. Diejenigen, welche nach der Heimkehr vom Auslande, innert nächstfolgenden 14 Tagen ihre Heimathscheine an den betreffenden Gemeinderath nicht wieder abgeben oder nicht gehörigermassen darüber sich ausweisen, sind durch denselben in eine Geldbusse von Gl. 13, zu Gunsten der Gemeindskasse, zu Verfällen.
2. In Fällen von Veräusserung oder boshafter Unterschlagung solcher Heimathscheine, oder anderen erschwerenden Umständen soll nebst obiger Busse, behufs weiterer Ahndung des Fehlbaren, Anzeige an Behörde gemacht werden.
3. Gegenwärtige Strafbestimmung soll von nun an sämmtlichen Heimathscheinen, zum Verhalte der Inhaber, beigefügt werden.
4. Um allfälligem Missbrauche der Heimathschein-Formulare vorzubeugen, wird der Verkäufer des obrigkeitlichen Stempelpapiers beauftragt, künftig an Niemanden anders als an die Gemeindspräsidenten, Gemeindschreiber, oder solche, die mit einer schriftlichen Bevollmächtigung derselben versehen sind, Heimathschein-Formulare zu behändigen.»
Landraths-Erkenntnis vom 29.12.1843.
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|