Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung gegen liederliche Hausväter und andere degleichen Personen
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LB UR (1856) Bd IV S. 035-036
Verordnung gegen liederliche Hausväter und andere degleichen Personen
«Nachdem der Rath durch eingekommene Anzeigen aufmerksam geworden, dass es viele, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verboten ist, und auch andere liederliche Hausväter giebt, die mit Vernachlässigung ihrer Berufsarbeiten den Tag und selbst die Nacht hindurch in Wirths- und Schenkhäusern zechen, durch Liederlichkeit und Nichtsthun das Ihrige durchbringen und zu Hause ihre Familien in Noth darben lassen, so werden sammtliche Gemeinderäthe und Gemeindsarmenpflegen hiemit beauftragt und aufgefordert, sofort in ihren Gemeinden auf derartige liederliche Individuen ein wachsames Auge zu halten und entweder von sich aus das den Armenpflegen durch Art. Landb. 109 eingeräumte Strafrecht (Einsperrung und körperliche Züchtigung) gegen solche in Anwendung zu bringen, oder sie nebst den Wirthen dem Rathe zur angemessenen Ahndung zu verzeigen, damit sie desto eher vom Hange zur Liederlichkeit abgeschreckt und auf den Weg der Besserung zurückgebracht werden.
Das Polizeiamt wird beinebens gleichfalls beauftragt, aus derartige liederliche Individuen besondere Aufmerksamkeit zu verwenden und öfters auch bei Tag in den Wirthshäusern, wo sie sich aufzuhalten pflegen, durch die Polizeidiener Nachsehen und dieselben im Betretungsfalle fortweisen zu lassen und dafür zu sorgen, dass selbe sowohl, als die Wirthe zu gesetzlicher Strafe gezogen werden.»
Raths-Erkenntnis vom 13.01.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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