Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung in Betreff der Schriften württembergischer Untertanen
|
LB UR (1856) Bd IV S. 036-037
Verordnung in Betreff der Schriften württembergischer Untertanen
«Der Rath des Kantons Uri,
Nach erhaltener Kenntniss einer von der königl. Würtembergischen Staatsregierung erlassenen Verordnung, zufolge welcher die Gültigkeit der Heimathscheine für die königl. Würtembergischen Unterthanen, welche im Auslande sich aufhalten, auf eine kürzere Dauer beschränkt wurde, und in Betracht der Nachtheile, welche bei nicht hinreichend frühzeitiger Erneuerung dieser Ausweisschriften vor deren Ablauf dem Lande, wo sich solche Würtembergische Unterthanen aufhalten, erwachsen können;
beschliesst und verordnet hiemit:
Die Präsidenten der sämmtlichen Gemeinden seien anmit beauftragt, fortan die Heimathscheine und Wanderbücher Würtembergischer Unterthanen, die als Gesellen, Handwerker und dergleichen im hiesigen Kantone sich aufhalten wollen, nachdem sie die nöthige Vormerkung davon genommen und die betreffende Tare wie bisher bezogen haben, dem Polizeiamte einzusenden, welches wachen wird, dass diese Ausweisschriften vor Ablauf ihrer Dauer erneuert, oder ermangelnden Falles deren Eigenthümer fortgewiesen werden.»
Raths-Erkenntnis vom 20. 01.1844
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|