Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Gesetzes-Erläuterung betreffen das Holz- und Gärtenbenützungsrecht beim Gemeinde-Wechsel
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LB UR (1856) Bd IV S. 037-038
Gesetzes-Erläuterung betreffen das Holz- und Gärtenbenützungsrecht beim Gemeinde-Wechsel
«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat zur Vermeidung künftiger Missverständnisse der Art. Landb. 274 und 299 §. 4, folgende erläuternde Zusätze derselben beschlossen:
1. Diejenigen, welche aus einer Gemeinde in eine andere ziehen, müssen vorerst Jahr und Tag in dieser frisch bezogenen Gemeinde haushäblich niedergelassen sein, bevor sie des dortigen Gemeindenutzens genössig werden; inzwischen aber bleiben sie bis zu dieser Zeit noch des Nutzens derjenigen Gemeinde genössig, die sie verlassen haben.
2. Keiner ist berechtigt auf den Hau Scheitwaldholz Anspruch zu machen, er habe denn zuvor in derjenigen Gemeinde, wo er denselben verlangt, Jahr und Tag eigen Feuer und Licht erhalten.»
Landraths-Erkenntnis vom 07.03.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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