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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verbot des Holzablegens an der Schifflände zu Flüelen

LB UR (1856) Bd IV S. 038-039
Verbot des Holzablegens an der Schifflände zu Flüelen
«Der Rath des Kantons Uri,
Nachdem er Kenntniss erhalten, dass die Schifflände und der übrige Platz am See in Flüelen mit Holz und andern Gegenständen in solchem Masse überlegt werde, dass dadurch das Ein- und Ausladen der Schiffe und der freie Passage von Fuhrwerken gehemmt werde,
In Anwendung des Art. Landb. 247,
Auf den gutächtlichen Antrag der Finanz- und Polizeikommisston, beschliesst und verordnet hiemit:

1. Alles Holz und anderes Material u. dgl., so gegenwärtig auf den verschiedenen Wehren und dem übrigen angrenzenden Platz in Flüelen liegt, soll innert nächsten 14 Tagen, von dato an, bei der gesetzlichen Busse von Gl. 2 gänzlich weggeschafft und weggeräumt werden.
2. Sei es sofort Jedermann bei gleicher Busse von Gl. 2 verboten, Holz oder andere Gegenstände an benannten Orten länger als 48 Stunden liegen zu lassen.
3. Sei der Zoller in Flüelen angewiesen, alle der gegenwärtigen Verordnung Zuwiderhandelnden an Behörde zur Bestrafung zu verzeigen.»

> Bekanntmachung zur Verordnung in Bezug der Ruderschiffe, Abl UR 1864 , S. 317-318.

Raths-Erkenntnis vom 20.04.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018