Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Reglement über das Fuhrwesen
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LB UR (1856) Bd IV S. 041-055
Reglement über das Fuhrwesen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Von der Nothwendigkeit einer bessern und geregelten Ordnung im Fuhrwesen für den hiesigen Pass überzeugt,
Auf den gutächtlichen Antrag der Zoll- und Passkommission, beschliesst und verordnet hiemit:
I. Allgemein polizeiliche Vorschriften
§. 1.
Die freie Konkurrenz des gesammten Fuhrwesens zu Lande ist als Grundsatz anerkannt, so dass es Jedermann frei steht, Transitgüter und Reisende zu verführen.
§ 2.
Für den Transport der Reisenden ist jedoch die Einschränkung verfügt, dass die Kutscher, seien sie Fremde oder Einheimische, an keinem Orte hiesigen Kantons länger als 24 Stunden auf Retour warten dürfen, vorherige Bestellung oder Auftrag allein ausgenommen, bei einer Strafe von Fr. 20.
§ 3.
Jedes Fuhrwerk — sei es ein Wagen, eine Kutsche oder ein Schlitten — soll stets mit einem tauglichen Fuhrknecht versehen sein.
§ 4.
Die Fuhrleute sollen immer bei den Pferden oder Zugthieren gehen und gehörig fahren, dass sie nichts an Mauern, Hägen u. dgl. beschädigen. — Bei leichtern Fuhrwerken, wie Kutschen, Schlitten und unbeladenen Wagen, mit wohlgeübten sichern Pferden und Knechten mag auch vom Wagen aus geleitet werden, wobei aber die Fuhrknechte immer Leitseiler haben, sie stets in Händen halten und auch nicht schlafen sollen.
§ 5.
Den Fuhrleuten ist alles Taback rauchen mit unverschlossenen Pfeifen und namentlich das Cigarren rauchen verboten; wenn sie unter der Ladung Pulver oder andere leicht entzündliche Gegenstände haben, ist ihnen alles Rauchen ganz verboten.
§ 6.
Niemand solle zur Nachtzeit Wagen oder andere Fuhrwerke auf offener Strasse und öffentlichen Plätzen stehen lassen, bei 12 Fr. Busse.
§ 7.
Wenn die Fuhrleute oder Kutscher auf der Strasse (bei Wirthshäusern oder sonst) anhalten, so soll diess so geschehen, dass dadurch der freie Pass für andere keineswegs verstellt oder gehemmt, sondern offen gelassen wird; auch solle immer Jemand bei den Pferden sein.
§ 8.
Das schnelle Fahren durch Flecken und Dörfer — als nämlich das Fahren im starken Trab oder Galopp — ist Kutschern oder Fuhrleuten verboten. Ebenso das allzu schnelle Bergabfahren bei den Stützen, wo Spannung vorgeschrieben ist, indem dadurch Mauern, Strasse, andere Fuhrwerke und Leute gefährdet werden.
§ 9.
An Sonn- und Festtagen ist das Verführen von allen Transitgütern, sowohl von als nach Italien, zwar erlaubt, jedoch unter nachfolgender Einschränkung:
a) sind die hohen Festtage, als: der heil. Weihnachtstag, h. drei Königen, der h. Ostertag, Auffahrt, Pfingsten, das h. Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen ausgenommen, an denen alles Verführen der Kaufmannswaaren, selbst der Eilgüter (ohne Ertra-Erlaubnissschein) verboten ist.
b) solle das Auf- und Abladen der Waare — ohne erwiesene Noth — immerhin vor oder nach den Sonn- und Festtagen geschehen, und immer im Fahren dem Hauptgottesdienst geschont, und jedes Aufsehen, Lärm oder Geräusch und überhaupt jedes unnöthige Aergerniss vermieden werden,
c) solle überhaupt mit möglichster Bescheidenheit von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht werden und ist übrigens Niemand darum von der schuldigen Anhörung der h. Messe enthoben,
d) das Führen oder Spediren für den innern Verkehr ist und bleibt ganz verboten, einem gleichen Verbot sind auch die Käse, alles Getränk, leere Lagel u. dgl. unterworfen,
e) wer gegen den einen oder andern Punkt dieser Paragraphen sich verfehlt, verfällt in eine Busse von 16 Fr.,
Das Verführen von Reisenden ist vor der Hand, unter Anempfehlung gebührender Bescheidenheit, auch an Sonn- und Festtagen erlaubt.
II. Vorschriften in Bezug der Verpflichtungen gegen Zollstätten und Susten und deren Beamtete.
§. 10.
Die Führer irgend einer Transitgebühr unterworfener Gegenstände jeder Art sind schuldig, am betreffenden Orte (Sust oder Zollstätte) zur Entrichtung der Gebühr selbst sogleich sich anzumelden, den mitzuführenden Lad- und Frachtbrief dem betreffenden Beamteten zur Vergleichung mit der Ladung vorzuweisen und die zollpflichtigen Gegenstände getreu anzugeben.
§. 11.
Die Führer aller Transitwaaren, das Getränke nicht ausgenommen, und auch der Unterwegswaaren — d. h. solcher Waaren, welche die Fuhrleute unterwegs aufnehmen — müssen mit einer Ladkarte und einem Frachtbrief (oder letztere beide wenigstens mit einem Frachtbrief) versehen sein, welcher nebst dem Vor- und Geschlechtsnamen des Fuhrmanns und dessen Wohnort, die Zahl der verladenen Kolli, deren Marken, Nummern und Gewicht, den Tag des Abganges und den Termin deutlich enthalten soll, inner welchem die Waare an Bestimmungsort abgeliefert sein soll, widrigenfalls bei der nächstgelegenen Sust die Waare so lange aufgehalten werden soll, bis der vorgeschriebene Lad- oder Frachtbrief vorgewiesen werden kann. Die Fehlbaren, welche ermangeln dieser Vorschrift nachzuleben, sind für allfällige daherige Verspätungen und Folgen als verantwortlich erklärt und überdiess der Strafe unterworfen.
§ 12.
Die Kutscher und Führer von Sattelpferden sollen ebenso zum Zoll gehörig sich melden (bei Tag oder Nacht) und vor dem Vorbeifahren denselben bezahlen.
§. 13.
Die Fuhrleute von Transitgütern sollen auch die Hauptsust von Altdorf nicht umfahren, sondern zu selber hinfahren, ausgenommen sie hätten sehr voluminöse Fuder, welche zur Zufahrt nicht wohl Platz finden und welche daher nebenthalb anhalten mögen, aber ihre Schriften und Ladbriefe zur Verification gehörig eingeben sollen.
§ 14.
Wer die Sust oder Zollstätten vorbeifährt, die schuldigen Gebühren aus was immer für eine Weise umgeht oder ausweicht, oder solches auch nur versuchen würde, macht sich der Defraudation schuldig und kann mit einer Geldbusse von Fr. 10—20 für jeden Kilogrammzentner — oder bei Kutschenpferden u. dgl. von jedem Stück — geahndet werden. Mit erschwerenden Umständen begleitete Verschlagnisse der Transitgebühren ziehen die Verhaftung des Thäters nach sich und werden der Regierung zur Bestrafung angezeigt.
§ 15.
Für die Bezahlung der schuldigen Transitgebühren (welche die Zoll- und Sustbeamteten sogleich vom Durchführenden zu beziehen berechtigt sind) und allfälligen Bussen hasten die Transportmittel, als: Pferde oder Ochsen, Wagen oder Schlitten etc. Es. dürfen diese daher nicht in's Pfand gegeben werden, bei Straf und Ungültigkeit des Pfandes, sondern haften vorerst für die bemeldten schuldigen Gebühren und dann in zweiter Linie für die führende Waare, als deren erstes natürliches Unterpfand.
§ 16.
Die Fuhrleute und Kutscher sollen den Zoll- und Sustbeamteten und ihren Weisungen mit gehöriger Achtung und Beachtung begegnen. Grobe Worte, Scheltungen und Drohungen sind verboten.
§ 17.
Die Führer von Transitwaaren sollen beim Laden der Waare möglichst ihre Kolli so laden, dass die Marken auswendig gekehrt zu stehen kommen, damit eine Ladung desto leichter von den Amtsstellen verifizirt werden kann.
III. Vorschriften für Schirmung und Schonung der Strasse.
§ 18.
Von den Susten sollen keine Transitwaaren zum Verführen an andere, als an Deichselwägen aufgegeben werden, und überhaupt sollen keine Transitwaaren, noch Maaren vom Markt- oder Uri-Nauen, geführt werden mögen, ausser mit Deichselwägen.
Für die Bergstrasse von Amsteg bis auf den Gotthard mögen jedoch Fuhrleute, welche nur ein Zugthier haben, oder ein einzelnes ungerades, ausnahmsweise mit einem Gabelwagen fahren.
§ 19.
Auch im Winter, wenn Schlitten gebraucht werden, sollen für Verführung von Kaufmannswaaren und Reisenden zwischen Flüelen und Ursern solche, die mehr als ein Zugthier haben, nur Deichselschlitten gebrauchen dürfen, für ein einzelnes ungerades Zugthier mögen sie aber auch einen einspännigen Schlitten gebrauchen. (Für die Strecke von Ursern auf den Gotthard bleiben einspännige Stangenschlitten, laut Verordnung, für die Winterfuhr am Berg vorgeschrieben.) Besondere Umstände ausgenommen, wird auch die Post sich der Deichselschlitten bedienen.
§ 20.
Den direkt über den Gotthard nach dem Tessin oder zurück fahrenden Fuhrleuten ist jedoch gestattet, mit den gleichen Schlitten und den gleichen Waaren, mit welchen sie über den Berg gekommen sind, auch weiter bis an Bestimmung fortzufahren.
§ 21.
Alle, ohne mit Stangen bespannten, Schlitten sind verboten.
§ 22.
Auch sollen alle, Transitgegenstände führenden Schlitten, welche auf der Bergstrecke zwischen dem Gotthardshospiz und Amsteg fahren, mit eisernen Schrauben durch die hintern Theile der Schlittkuchen (bei den einspännigen wenigstens an einer, bei den Deichselschlitten an beiden Kuchen) versehen sein; damit der Fuhrmann das Aushalten und Dirigiren der Fuhren bei Glatteis und Schneeschmissen besser in seiner Gewalt habe. Die nicht mit Schrauben versehenen Schlitten sind vor der Hand zwar nicht absolut verboten, dürfen aber bergabwärts ein einspänniger nur 4 und ein Deichselschlitten nur 8 Kilozentner laden.
§. 23.
Zur Winterszeit darf auf einen einspännigen unbeschlagenen Schlitten mit Schrauben, bergabwärts, nicht mehr als 6 Kilozentner geladen werden; wenn solcher aber gut mit Eisen beschlagen ist, 8 Kilozentner. Auf einen zweispännigen Deichselschlitten mag je das Doppelte von dem, was auf einspännigen, geladen werden.
§ 24.
Den Fuhrleuten von Transitgütern wird übrigens angelegentlich empfohlen, geeignete Schlitten mit Ränken anzuschaffen.
§ 25.
Alle Frachtwagen sollen mit Mechaniken zum Spannen versehen sein, sowie auch alle übrigen Fuhrwerke und Kutschen mit solchen Mechaniken oder doch wenigstens mit Radschuhen bewaffnet sein sollen, um an den bezeichneten Stellen die Fuhrwerke spannen zu können. Wer an diesen Stellen ohne zu spannen bergab beladen vorbeifährt, verfällt in die (untenfolgende) gesetzliche Busse. Im Winter sollen an diesen Stellen die Schrauben oder Ringe bei den Schlitten angewendet werden, bei gleicher Busse.
§ 26.
Es sollen auch alle Frachtwagen von Amsteg aufwärts mit hinten angebrachten Sperren versehen sein, um beim Stillhalten der Wagen im Bergansteigen das Zurückgehen derselben zu verhindern. Das sonst so zu diesem Zwecke üblich gewordene Herausreissen von Steinen aus den Mauern, wodurch selbe beschädigt werden, ist somit unter Strafe von nun an verboten.
§ 27.
Bei allen von jetzt an neu anzuschaffenden oder zu verfertigenden Wagen oder Rädern sollen, zur Schonung der Strasse, die Radschienen folgende Breiten haben:
für einen einspännigen Wagen eine Breite von 2 Zoll Ldmss.
für einen zweispännigen Wagen eine Breite von 2 ½ Zoll Ldmss.
für einen vierspännigen Wagen eine Breite von 3 Zoll Ldmss.
für einen sechsspännigen Wagen eine Breite von 4 Zoll Ldmss.
für einen noch schwereren Wagen eine Breite von 5 Zoll Ldmss.
§ 28. Alle Zugthiere aller Fuhrwerke sollen zur nöthigen Sicherheit mit den gehörigen soliden Zug- und Rückhaltgeschirren, wie auch mit Zaum und Zügeln, versehen sein.
IV. Verpflichtungen der Fuhrleute gegen ihre Waare.
§ 29.
Alle (Transitwaaren führenden) Fuhrleute sollen ihre anvertrauten Waaren mit der grössten Sorgfalt behandeln und vor Nässe, Reibung und anderer Beschädigung bestens verwahren.
Besonders soll der Transport von Pulver und andern durch Reibung leicht entzündbaren Gegenständen mit aller Vorsicht statt haben, und solche Waaren immerhin an besondern wohlverschlossenen Orten in Verwahrung gebracht und dort aus- und abgeladen werden.
§ 31.
Jeder Transitwaaren führende Wagen oder Schlitten solle immerfort eine gute, das ganze Fuder und seine Waaren wohl bedeckende Harzbleche mit sich führen. Bloss für die Schlitten, aber nur bei Frostwetter, ist die Benutzung von guten Zwilchstatt Harzblechen gestattet.
§ 32.
Wer auf der Strasse mit Kaufmannswaaren — auch sonst bei gutem Wetter — ohne die vorgeschriebene Decke mit sich zu haben, betroffen wird, ist der Strafe verfallen. Wer aber mit solchen Waaren auf unbedeckten Wagen oder Schlitten bei Schnee oder Regen betroffen wird, der verfällt in die doppelte Busse. (Jedoch für Kässpalen und Getränk allein ist diese Bedeckthaltung nicht vorgeschrieben.)
§ 33.
Die gleiche Busse ist auch darauf gesetzt, die Waaren unbedeckt über Nacht auf freiem Platze zu lassen. Beladene Schlitten sollen immerhin, und wenn immer möglich, sollen auch die beladenen Frachtwagen über Nacht unter Obdach und in sichern Verwahr gebracht werden.
§ 34.
Das Ausladen der Kaufmannsgüter soll von Seite der Fuhrleute und der hiemit Beauftragten immer so mit aller Sorgfalt geschehen, dass jene keinerlei Beschädigung weder beim Ausladen selbst, noch auf dem Wege erleiden und vor jeder Benetzung oder Reibung von Seite des Wagens, der Bindemittel, des Schnees (auf Schlitten), anderer Waare oder äusserer Gegenstände gesichert seien.
Die Stücke (Colli), besonders die Seidenballen, sollen da vor allem mit aller Sorgfalt geladen werden, so dass wo sie aufliegen, wo sie mit Stricken oder sonst befestigt sind, wo sie einander berühren, überhaupt wo sie einander reiben könnten, solche durch Unter- und Zwischenlagen von Stroh oder Matten davor geschützt werden; auch soll für gehöriges Festbinden der Ladungen besonders genau Sorge getragen werden.
§ 35.
Auf den Zwischenstationen soll, wenn nicht die äusserste Noth es erfordert, gar nicht umgeladen werden, wenn diess aber ausnahmsweise geschehen muss, so soll es mit aller eben vorgeschriebenen Vorsicht (und nur unter Beaufsichtigung) geschehen.
§ 36.
Nicht minder soll auch beim Abladen mit gleicher Sorgfalt verfahren werden, sowohl von den Fuhrleuten, als deren Gehülfen oder den Trägern. Die Coll sollen nie an schmutzigen oder feuchten Boden, in Koth oder Lacken (Güllen) u. dgl. Abgelegt und immer sachte abgeladen und niedergelegt werden. Wer Colli abwirft oder fallen lässt, sie beim Laden, Abladen oder Führen benetzt, beschmutzt, bricht oder beschädigt (am Inhalt oder auch nur an der Emballage), verfällt in die unten folgende gesetzliche Busse nebst Verantwortlichkeit für die Folgen. Für Beschädigungen die Kinder an Kaufmannsgütern zufügen möchten, sind die Eltern verantwortlich.
§ 37.
Damit beim Auf- oder Umladen der Waare, besonders der Eilfuhren auf dem St. Gotthard immer die nöthige Zeit und Sorgfalt verwendet werden könne, sollen (nicht bloss im Winter, wo es nach dem Winter-Fuhrreglement fernerfort gehalten wird, sondern die ganze übrige Jahreszeit) die Fuhren um 2 Uhr Nachmittags aus dem Gotthard sein, und die Zwischenzeit bis 4 Uhr, auf welche Zeit die Abfahrt bestimmt ist, zum sorglichen Um- und Aufladen verwendet werden.
§ 38.
Jeder Fuhrmann ist verpflichtet, die Güter innert von den Speditoren oder betreffenden Behörden vorgeschriebener Frist an Bestimmung zu führen, bei Strafe von ein Drittel Frachtabzug, nebst 2 Fr. Busse im ersten und noch schärferer Strafe im Wiederholungsfalle, von jeder Verspätung, wo nicht Hinderniss durch höhere Gewalt bewiesen wird.
Hiedurch soll aber noch eine weitere Verantwortlichkeit für aus Nachlässigkeit oder Verspätung noch verursachten mehrern Schaden und Kosten nicht aufgehoben sein, sondern der Fuhrmann bleibt überdiess für alle weitern Folgen und Schaden haftbar.
§ 39.
Grobe Fahrlässigkeit, absichtliche Beschädigung oder wohl gar Veruntreuung von Transit- oder Kaufmannsgütern wird aufs strengste, in geringem Fällen mit einer Busse von Fr. 20—50, in wichtigem sogar kriminell geahndet, und jedem Angeber solcher Verstösse oder Vergehen wird eine Belohnung von Fr. 16 — 32 geboten.
§ 40.
Thätliche Widersetzlichkeit gegen diese hoheitliche Verordnung oder die selbe handhabenden Angestellten von Behörden oder Aufseher verfällt der gleichen Strafe und Behandlung wie § 39 androht.
V. Pflichten der Fuhrleute etc. untereinander.
§ 41.
Die Fuhrleute, sowie die Kutscher, sollen sich überhaupt stets eines verträglichen und friedfertigen Benehmens befleissen, alles Streitens und Schimpfens untereinander und gegen andere auf
Landraths-Erkenntnis vom 25.10.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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