Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über das Rifenerlesen
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LB UR (1856) Bd IV S. 060-061
Verordnung über das Rifenerlesen
«Das Wuhrgericht,
In Betracht, dass in den Arbeiten des Herausthuns der Rifen aus dem Flussbette eine wesentliche Erleichterung und Kostenersparnis eintreten kann, wenn die Wehresteuern sich angelegen sein lassen, die Steine, anstatt auf der Achse, auf Schlitten hinwegzuschaffen, beschliesst und verordnet hiemit:
1. Die sämmtlichen Wehresteuern, denen die Obrigkeit zu den jährlichen Wuhrkosten einen Beitrag leisten muss, sind angewiesen und verpflichtet, von nun an auf den Rifen, die sie zu erlesen und ergraben beauftragt werden, schon im Spätherbste die Steine an Häufen zusammenzuwerfen, und selbe sodann im Winter bei eintretender Schlittbahn durch Schlitten hinwegzuführen.
2. Wird den Wehresteuern in deren eigenem Interesse empfohlen, dasjenige Material, so sie am Frühling noch aus dem Bette zu entfernen haben, nicht mit Tragbahren, sondern soviel möglich und thunlich ist, auf die vortheilhaftere und ergiebigere Weise vermittelst Schubkarren hinwegzuschaffen.
3. Das Wuhrgericht wird über die Beobachtung dieser Vorschriften wachen und den solchen Zuwiderhandelnden Wehresteuern die Beiträge des Landseckelamtes vorenthalten lassen.
4. Den übrigen Wehresteuern und Wuhrpflichtigen, welche solche Beiträge nicht beziehen, wird gleichwohl die Beobachtung gegenwärtiger Vorschriften in ihrem eigenen Interesse dringend anempfohlen.»
Wuhrgericht-Erkenntnis vom 28.11.1843 und 10.10.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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