Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Gesetzes-Erläuterung über die Verwandtschafts-Steuern
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LB UR (1856) Bd IV S. 062
Gesetzes-Erläuterung über die Verwandtschafts-Steuern
«Der Landrath -es Kantons Uri,
Auf die an ihn gestellte Einfrage über die Steuerpflichtigt solcher Kinder, welche von ihren noch lebenden Eltern getrennt Haushaltung führen, beschliesst und verordnet hiemit:
Es seien Söhne und Töchter, welche nicht bei ihren Eltern, sondern von diesen getrennt, eigene Haushaltung führen, innert den gesetzlichen Graden der Verwandtschaft, nach Massgabe und Verhältniss ihrer ökonomischen Umstände, zur Besteuerung anzuhalten, wenn schon deren Eltern in der gleichen Steuerabtheilung auch mit Steuern angelegt sind.»
Landraths-Erkenntnis vom 27.12.1844.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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