Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Bekanntmachung betreffend die Ausweisschriften der österreichischen Unterthanen
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LB UR (1856) Bd IV S. 065
Bekanntmachung betreffend die Ausweisschriften der österreichischen Unterthanen
«Da zufolge stattgehabter Mittheilung des k. k. österreichischen Geschäftsträgers an den eidgenössischen Vorort die Heimathscheine, welche im Auslande sich aufhaltende österreichische Unterthanen besitzen mögen, nicht genügen, um zu Gunsten derselben das österreichische Staatsbürgerrecht zu bewahren, sondern dass nur förmliche Reisepässe oder Wanderbücher die sichere Gewähr hiefür leisten, so werden die Gemeinderäthe einerseits hierauf aufmerksam gemacht, damit sie nur solchen österreichischen Unterthanen den Aufenthalt in ihren Gemeinden gestatten, welche mit gehörigen, gegen jede nachtheilige Folge sichernden Ausweisschriften versehen sind, andererseits beauftragt, jeweilen solche Ausweisschriften der in ihren Gemeinden sich aufhaltenden Oesterreicher, nach gehöriger Vormerkung derselben, dem Polizeiamte einzusenden, welches wachen wird, dass selbe vor Ablauf ihrer Dauer erneuert, oder ermangelnden Falles deren Inhaber fortgewiesen werden.»
Raths-Erkenntnis vom 25.01.1845.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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