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Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Bekanntmachung betreffend die Ausweisschriften der österreichischen Unterthanen

LB UR (1856) Bd IV S. 065
Bekanntmachung betreffend die Ausweisschriften der österreichischen Unterthanen
«Da zufolge stattgehabter Mittheilung des k. k. österreichischen Geschäftsträgers an den eidgenössischen Vorort die Heimathscheine, welche im Auslande sich aufhaltende österreichische Unterthanen besitzen mögen, nicht genügen, um zu Gunsten derselben das österreichische Staatsbürgerrecht zu bewahren, sondern dass nur förmliche Reisepässe oder Wanderbücher die sichere Gewähr hiefür leisten, so werden die Gemeinderäthe einerseits hierauf aufmerksam gemacht, damit sie nur solchen österreichischen Unterthanen den Aufenthalt in ihren Gemeinden gestatten, welche mit gehörigen, gegen jede nachtheilige Folge sichernden Ausweisschriften versehen sind, andererseits beauftragt, jeweilen solche Ausweisschriften der in ihren Gemeinden sich aufhaltenden Oesterreicher, nach gehöriger Vormerkung derselben, dem Polizeiamte einzusenden, welches wachen wird, dass selbe vor Ablauf ihrer Dauer erneuert, oder ermangelnden Falles deren Inhaber fortgewiesen werden.»
Raths-Erkenntnis vom 25.01.1845.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018