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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Landsturm-Gesetz

LB UR (1856) Bd IV S. 065-071
Landsturm-Gesetz
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 16.02.1845. «Wir Landammann, Räth und eine h. Landsgemeinde, Ueberzeugt von der Zweckmässigkeit einer geeigneten Organisation unserer sämmtlichen Vertheidigungskräfte, um drohenden Gefahren des Vaterlandes jederzeit desto gefasster und wirksamer zu begegnen, beschliessen und verordnen hiemit:

§ 1.
Zum Schutze des heimathlichen Heerdes, der Existenz, Integrität und der Rechte des Kantons; zu Abwendung plötzlicher oder allgemeiner Gefahr des Vaterlandes und zur Verwendung auf jedem diessfalls bedrohten Punkte ist die gesammte ehren- und wehrfähige Mannschaft des Kantons vom erfüllten 18ten bis und mit dem 65ten Altersjahre verpflichtet.
Der Kriegsrath wird über die Wehrfähigkeit oder Unfähigkeit das Nähere bestimmen.

§ 2.
Alle Mannschaft zwischen dem 18ten und 65sten Altersjahre, welche nicht bereits in das Kontingent oder die erste Landwehr eingetheilt ist, bildet den Landsturm oder die zweite Landwehr. Dem Kriegsrathe bleibt indessen vorbehalten, das Rekruten-Depot wie die erste Landwehr milizmässig zu organisiren.

§ 3.
Der Landsturm oder diese zweite Landwehr wird eingetheilt in zwei Rotten-Bataillone, deren jedes ein Landmajor kommandirt und eine Abtheilung Artillerie, zu Bedienung der ausser der schon bestehenden Landwehr-Artillerie noch vorfindlichen Geschütze unter einem Artillerie-Kommandanten.

§ 4.
Jedes der beiden Rottenbataillone wird aus 5 Rotten bestehen; die Artillerie-Mannschaft wird vom Kommandant derselben aus diesen Rotten ausgezogen.

§ 5.
Die Rotten des Landes sind nach Gemeinden, die soviel möglich beisammen gelegen sind, und möglichst gleich stark gebildet.
Die erste Rotte enthält die Mannschaft des Thales Ursern; die zweite Rotte die der Gemeinde Waffen sammt Filialen; die dritte Rotte die der Gemeinde Silenen; die vierte Rotte die der Gemeinden Gurtnellen und Erstfeld; die fünfte Rotte die der Gemeinden Schattdorf und Attinghausen.
Diese 5 Rotten bilden zusammen das erste Bataillon.
Die sechste Rotte bildet die Mannschaft der Gemeinden Spiringen und Unterschächen; die siebente Rotte die der Gemeinde Bürgeln; die achte Rotte die der Gemeinde Altdorf; die neunte Rotte die der Gemeinden Flüelen, Seedorf und Sisikon, und endlich die zehnte Rotte die der Gemeinden Jsenthal, Bauen und Seelisberg.
Diese letztem 5 Rotten bilden zusammen das zweite Bataillon.
Die Sammelplätze der Rotten sind in der Regel folgende:

Für die 1. Rotte, Andermatt.
Für die 2. Rotte, Wassen.
Für die 3. Rotte, Amsteg.
Für die 4. Rotte, Klus.
Für die 5. Rotte, Schattdorf.
Für die 6. Rotte, Spiringen.
Für die 7 und 8. Rotte, Schächengrund.
Für die 9. Rotte, Flüelen.
Für die 10. Rotte, Bauen.

Wo die einzelnen Rotten dann wieder zu Bataillonen sollen gesammelt werden, wird je nach Umständen jeweilen der Kommandant den Rottenhauptleuten bestimmen.

§ 6.
Auf den Fall eines nothwendig werdenden, theilweisen Ausrückens wird der Kriegsrath beauftragt, die Rotteneintheilung so zu treffen, dass die ausrückenden Rotten nach dem Alter aus allen Gemeinden ausgezogen und zusammengesetzt werden, von denen die jüngern immer zuforderst zum Auszug zu beordern sind. —
Die älteste Mannschaft vom 55. bis 65. Jahr soll in der Regel zuförderst zum Reservedienst im Lande bestimmt bleiben.

§ 7.
Für jede Rotte werden ein Hauptmann, wenigstens 2 Lieutenants und die benöthigten Unteroffiziere und Spielleute bezeichnet, welche ausser oder inner dem Rottenbezirk genommen werden können. Einer der beiden Lieutenants soll als Schützenlieutenant die als Schützen mit Stutzern bewaffnete Mannschaft seiner Rotte kommandieren.
Diese Schützen können je nach Umständen vom Kommandierenden in der Rotte oder dem Bataillon belassen oder aus solchem ausgezogen und unter ein besonderes Kommando gestellt werden. Für die Kontrolle der Mannschaft, der Waffen und der Munition stehen jedenfalls alle, auch die Schützen, unter dem Rottenhauptmann.
Der Kriegsrath erwählt auf Vorschlag der Militärkommission die Chefs der Bataillone und die benöthigte Zahl der Adjutanten; kurz alle die benöthigten Offiziere für alle die verschiedenen Waffen und Dienstzweige, wie auch Kriegskommissäre, Chirurgen und Feldpatres. Die Wahl der Unteroffiziere jeder Rotte geschieht auf Vorschlag des Hauptmanns durch die Militärkommission.

§ 8.
Die Mannschaft soll soviel möglich mit Feuerwaffen versehen werden. — Das Zeughaus liefert an daheriger Bewaffnung soviel es vermag.
Ferner ist jede Haushaltung verpflichtet, auf das Allarmsignal alle ihre Feuergewehre aus den Sammelplatz der Rotte zu bringen. Der Staat (Landseckel) garantirt für alle auf solche Weise von den Haushaltungen gelieferte Gewehre.
Die wehrfähigen Landsturmmänner der Haushaltung haben das Vorrecht für Führung ihrer eigenen Waffen. Die übrigen werden vertheilt. Dem Kriegsrath ist vorbehalten den Rotten-Hauptleuten die angemessenen Weisungen zu ertheilen, über die Auftheilung, Besorgung und Wiederablieferung der von Privaten gelieferten Waffen.
Die Mannschaft, welche nicht mit Feuergewehren versehen werden kann, wird sich nach Anleit der Militärbehörden mit Schlagwaffen versehen.

§ 9.
Für Kontrollirung der Waffen — der hergebrachten sowohl, als der in jeder Gemeinde in den Häusern existirenden — und der Munition, wird in jeder Rotte vom Kriegsrath ein Offizier bezeichnet. Die Gemeindsvorgesetzten haben ihm bei jeder Jnventarisirung pflichtgemäss an die Hand zu gehen und behülflich zu sein.

§ 10.
Die Schützen werden mit Stutzern und Häggen bewaffnet. Die übrigen Feuergewehre werden unter die Füsilierwaffen nach Bestimmung der Hauptleute und Chefs vertheilt.

§ 11-
Der Kriegsrath wird das Mass der Munition bestimmen, mit welcher Jeder sich zu versehen hat; dieselbe wird jedenfalls vom Staate vergütet werden.

§ 12.
Bezüglich der Nahrung oder des Unterhalts für die Landsturmmannschaft, sowie der nöthigen Vorkehren und möglichst zeitigen Avisationen, dass im Fall eines Aufgebotes oder Abmarsches des Landsturmes, Familien und Vieh zu Haus möglichst versorgt werden, wird der Kriegsrath die angemessenen Dispositionen und Vorsorgen treffen.

§ 13.
Wenn das Allarmzeichcn ergeht, oder sonst auf direkte Aufforderung oder Kenntniss hievon, hat jeder Wehrfähige (des Landsturmes) sich auf dem bestimmten Sammelplatz der Rotte einzufinden und zu Händen des Rottenhauptmanns — welcher, wie die sämmtlichen Offiziere, beim Dienstantritt beeidigt wird — feinen Vaterlands- oder Fahneneid zu leisten.
Wer ohne hinlänglich begründete Ursache bei aufgerufenem Landsturm nicht erscheint, wird durch den Landrath bestraft — bei erschwerenden Umständen bis auf Verlust des Landrechts.


§ 14. Als Allarmzeichen für jede Gemeinde ist das Sturmleuten (ob mit der grossen oder allen Glocken bleibt je nach Umständen zu bezeichnen vorbehalten) der Pfarr- oder Filialkirchen bezeichnet. Dieses Sturmleuten ist vorzunehmen, wenn entweder direkter Befehl oder die Sturmzeichen ab den Hochwachten hiezu ergangen.

§ 15.
Zur schnellern Verbreitung des Aufgebotes in der Noth wird der Kriegsrath dafür sorgen, dass Hochwachten an geeigneten Stellen angebracht werden, die mit befreundeten Nachbarkantonen in Verbindung stehen.
Die Sturmzeichen dieser Hochwachten, als Feuer, Böller- oder Kanonenschüsse etc., sind des nähern zu bestimmen Vorbehalten.

§ 16.
ls Disziplin und Subordinations-Ordnung gilt für den Landsturm oder die zweite Landwehr die gleiche, wie für die Milizen.

§ 17.
Von den Gewehren sowohl, als der Mannschaft, soll sogleich Anfangs bei Organisation des Landsturmes oder der zweiten Landwehr, und dann alljährlich je rottenweise am bestimmten Sammelplatz eine genaue Inspektion und Eintheilung gemacht und darüber genaue Kontrolle geführt werden. Die Landsturmmannschaft ist jedoch, mit Ausnahme derjenigen der Artillerie, des Exerzierens enthoben.
Die Kommandanten werden einen General-Prospekt dem Kriegsrath jährlich eingeben und hierüber Aufsicht halten.

§. 18.
Die Vollziehung dieser Verordnung und Feststellung der nöthig werdenden nähern Bestimmungen, Anordnungen und Exekutionen ist dem Kriegsrath übertragen.»

Landesgemeinde-Erkenntnis vom 16.02.1845.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018