Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Vollziehungsverordnung zum Landsturm-Gesetz
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LB UR (1856) Bd IV S. 071-074
Vollziehungsverordnung zum Landsturm-Gesetz
«Der Kriegsrath des Kantons Uri,
Vom Landrathe mit Anordnung der nähern Vollziehungs- Bestimmungen über das Landsturm-Gesetz beauftragt,
Auf den gutächtlichen Antrag der Militär-Kommisston, beschliesst und verordnet hiemit:
A. Nachträgliche Bestimmung über die Munition für den Landsturm.
§ 1.
Zu jedem Stutzer soll das dazu gehörige Ladzeug mitgegeben werden; besonders das Kugel-Modell, wo solches sich vorfindet. In dem Waffenverzeichniss ist dasselbe zu notiren.
§ 2.
Es hat Jeder, dem ein Feuergewehr zugetheilt ist, sei es sein eigenes oder nicht, sich mit Pulver und Blei für 30 Schüsse zu versehen und solches bei allen Musterungen vorzuweisen. Bei Stutzern sollen 30 Kugeln fertig gehalten werden; bei Stutzern mit Knallfeuer 100 Kapseln.
§ 3.
Der Landseckel wird die im Dienste verbrauchte Munition vergüten.
§ 4.
Für allfällig ferner nöthige Munition und deren Nachbringen wird die Militär-Kommission sorgen.
§ 5.
Derselben wird besonders empfohlen, für eine hinlängliche Zahl Patronen von grobem Schrot für die Jagd- und andere Flinten besorgt zu sein.
§ 6.
Auf Nichtbefolgung dieser Vorschriften ist eine Busse von 1 bis 4 Franken festgesetzt.
B. Nachträgliche Verordnung über die Waffen des Landsturmes; deren Vertheilung und Musterung.
§ 1.
Wer immer ein oder mehrere Feuergewehre besitzt, wenn er solche nicht selbst braucht, ist pflichtig, dieselben zu verabfolgen, bei der Waffenetats-Aufnahme anzugeben und bei den Musterungen oder Aufgeboten des Landsturmes solche auf den Sammelplatz zu bringen oder bringen zu lassen.
§ 2.
Es bleibt ihm jedoch frei gestellt, solche beliebigen, ihm bekannten Personen zu übergeben, insofern diese die Waffe zu führen verstehen.
§ 3.
Wollen Waffeneigenthümer von dieser Begünstigung keinen Gebrauch machen, so sind sie verpflichtet, die Waffen sammt Zugehör dem Rottenhauptmann zu verabfolgen.
§ 4.
Wenn die Waffe einen voraus bestimmten Träger hat, so hat sich derselbe für die Munition nach Vorschrift umzusehen; wird solche aber ohne bestimmten Träger abgegeben, so muss die Munition damit verabfolgt werden.
§ 5.
Der Rottenhauptmann übergibt die ihm verabfolgten Waffen nach Belieben an ihm geeignet scheinende Personen; in jedem Falle soll sowohl der Eigenthümer als der Träger der Waffe in die Waffen-Kontrolle eingetragen werden.
§ 6.
Der Träger ist für die richtige und wohl konditionirte Abgabe und für jeden Schaden der Waffe verantwortlich; höhere oder feindliche Gewalt vorbehalten.
§ 7.
Dem Eigenthümer der Waffe aber steht die Regierung oder das Landseckelamt ein für Verlust oder Schaden an Waffen und Zugehör.
§ 8.
Bei Ausnahme sowohl als Abgabe anvertrauter Waffen soll immer eine genaue Inspektion durch einen Offizier oder geeigneten Unteroffizier der Rotte vorgenommen werden. Das Ergebniss wird in der Waffenliste bemerkt.
§ 9.
Die Waffenlisten sind bei allen Rotten nach einem von der Militär-Kommisston entworfenen Modell einzuführen.
§ 10.
Die Landsturmpflichtige Mannschaft hat sich vorerst mit Feuerwaffen und sodann mit Morgensternen und Sensen soviel möglich gleichförmig, nach einem verfertigten Modell zu versehen.
§ 11.
Neben die Wehrfähigkeit behält sich der Kriegsrath in zweifelhaften Fällen den Entscheid vor. Uebrigens sind allfällige Begehren um Entlassung dem Rottenhauptmann einzugeben.
§ 12.
Für Nichterscheinen oder Erscheinen ohne vorschriftsgemässe und annehmbar erfundene Waffen bei Musterungen ist eine Busse von Fr. 2 bis 4 angesetzt.
§ 13.
Wer Waffen verheimlicht oder nicht abliefert verfällt in eine Strafe von Fr. 8 bis 24.»
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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