Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Beschluss in Betreff der Finanzkasse
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LB UR (1856) Bd IV S. 087
Beschluss in Betreff der Finanzkasse
«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat zur Vereinfachung der obrigkeitlichen Administration,
Auf den gutachtlichen Antrag der Instruktions-Kommission,
beschlossen und beschliesst hiemit:
Das Landesseckelamt übernimmt und besorgt die Verwaltung der Finanzkasse; daher das Ohmgeld, die Stempel- und Kaufhausgebühr, Erbabgaben, der Sandzoll und allfällig andere bisher von der Finanzkommission bezogene Gebühren, künftig an das Seckelamt zu entrichten sind; sowie auch alle jene, welche durch obrigkeitliche Behörden oder Verordnungen angewiesen waren, mit der Finanzkommission oder deren Sekretariat zu rechnen, künftig ihre daherigen Rechnungen direkte dem Seckelamte abzugeben und mit selbem abzuschliessen haben. — Der Finanzkommission steht jedoch über diejenigen Rechnungs-Rubriken, über Welche ihr eine besondere Aufsicht durchs Gesetz eingeräumt war, dieselbe auch künftig zu.»
Landraths-Erkenntnis vom 08.01.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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