Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über Führung der Tauf-, Ehe- und Sterbebücher
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LB UR (1856) Bd IV S. 088-089
Verordnung über Führung der Tauf-, Ehe- und Sterbebücher
«Der Landrath des Kantons Uri,
Nachdem er sich überzeugt, dass zu gehöriger und genauer Führung und Fortsetzung des Geschlechtsregisters nothwendiges Bebürfniss ist, dass die Herren Geistlichen in den Gemeinden die Tauf-, Ehe- und Sterbebücher nach gleichförmigen Rubriken führen, und dass sonach solche Bücher von Regierungswegen ebenfalls geführt werden,
Auf den gutachtlichen Antrag der Instruktions-Kommission, beschliesst und verordnet anmit:
1. Mit dem 1. Januar des abgeflossenen Jahres 1845 anfangend und sofort künftig sollen für alle Gemeinden des ganzen Kantons Tauf-, Ehe- und Sterbebücher, nach den in dem hiefür entworfenen Formular ausgestellten Rubriken, von Regierungswegen geführt werden.
2. Diese Buchführung wird durch die Standeskanzlei besorgt.
3. Die Pfarr- und Filial-Geistlichkeit ist verpflichtet, die Rubriken des für die Regierungsbücher aufgestellten und auch von dem bischöflichen Kommissarius gutgeheissenen Formulars auch in ihren Pfarrbüchern einzuführen, und alle vorkommenden Geburts-, Ehe- und Sterbefälle in die erhaltenen Tabellen eingetragen, alljährlich der Standeskanzlei einzugeben, welche nach Weisung damit zu verfahren hat.
4. Eine Prüfungskommission wird die in die Regierungs- Pfarrbücher und in das Geschlechtsregister eingetragenen Tauf-, Ehe- und Sterbefälle genau durchgehen, mit den eingesandten Tabellen vergleichen und gehörig vidimiren.
5. Die von den Gemeinden eingekommenen Eingaben sind nach stattgefundener Prüfung ins Staats-Archiv niederzulegen.»
Landraths-Erkenntnis vom 08.01.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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