Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Vollziehungsverordnung betreffend die Feier eines allgemeinen Dankfestes
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LB UR (1856) Bd IV S. 094-095
Vollziehungsverordnung betreffend die Feier eines allgemeinen Dankfestes
«Der Rath des Kantons Uri verordnet:
§. 1.
Es sollen am Ostermontage, an welchem Tage je alle Jahre ein allgemeines Dankfest in allen Pfarrkirchen des Kantons abgehalten werden soll, die polizeilichen Vorschriften und Bestimmungen des Art. Landb. 192 (1. und 2. Band) und des Art. 1 und 2 des Sittenmandates besonders streng gehandhabt und denselben allseits getreu nachgelebt, und daher bis nach vollendetem vormittägigem Gottesdienste Wirths- und Schenkhäuser, Kramläden etc. für Einheimische und Fremde — einzig Durchreisende ausgenommen — gänzlich geschlossen sein, und das müssige Herumstehen auf öffentlichen Plätzen, besonders aber jeder Lärm und alles, was die ernstfeierliche Stille des Tages stören könnte, sorgfältig vermieden werden.
§. 2.
Von Seite des Magistrats wird diese Feier gleich dem eidgenössischen Bettage und andern h. Festtagen begangen werden.»
Raths-Erkenntnis vom 04.04.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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