Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über das Bewerben um ledig gefallene Ämter
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LB UR (1856) Bd IV S. 095-096
Verordnung über das Bewerben um ledig gefallene Ämter
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, den seit einiger Zeit eingeschlichenen Missbräuchen bei Anempfehlung um lediggefallene Aemter gebührende Schranken zu setzen,
In Anwendung und Erläuterung des Art. Landb. 26, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Das bisher übliche Tabakaustheilen sei hinfüro nur dem Bewerber um ein lediggefallenes Amt selbst, und höchstens noch einem aus seiner nächsten Verwandtschaft gestattet.
§. 2.
Als Missbräuche seien verboten:
a. Das Anstellen mehrerer Personen, als durch bemeldten Art. 1 zugegeben ist, die, sei es herumgehend oder in bestimmten Häusern, für den Bewerber Tabak austheilen.
b. Die Bildung von Gesellschaften zu gemeinschaftlicher Bewerbung um ein Amt, worunter sowohl offene als geheime Verbindungen, wo z. B. ein selbst anfänglich als Bewerber Ausgetretener später zu Gunsten eines andern von seiner Bewerbung absteht, verstanden sind,
c. Versprechungen von Gaben auf Schiessstände, Trinkgelage oder freie Zechen in Wirthshäusern vor oder nach Vergabung des Amtes.
§. 3.
Die gegen diese Verordnung sich Verfehlenden werden nach Vorschrift des Art. Landb. 26 gebüsst.»
Landraths-Erkenntnis vom 06.04.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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