Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Strafgesetz gegen die Freischaren
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LB UR (1856) Bd IV S. 097
Strafgesetz gegen die Freischaren
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
Um in Folge Beschlusses der h. Tagsatzung gegen die Freischaaren eine Strafverordnung aufzustellen,
Auf den Antrag des Landrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Sollten fremde Freischärler mit bewaffneter Hand in den hiesigen Kanton einfallen; so ist jeder Landeseinwohner nicht nur befugt, sondern verpflichtet, gegen sie loszuziehen, ihrer sich zu bemächtigen und sie zu erlegen.
§. 2.
Landesangehörige, welche einem derartigen bewaffneten Freischaareneinfalle in hiesiges Gebiet sich anschliessen würden, sollen, falls man sich ihrer lebendig bemächtigt, als Landes- und Vaterlandsverräther, nach Art. 254, behandelt und bestraft werden.
§. 3.
Landesangehörige, welche an einem Freischaarenzuge gegen einen andern verbündeten Kanton Antheil nehmen, sollen kriminaliter, und wenn solches mit bewaffneter Hand oder andern erschwerenden Umständen geschehen ist, als Malefiz-Verbrecher gestraft werden.»
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 03.05.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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