Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verodnung in Bezug der Dachkännel
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LB UR (1856) Bd IV S. 104-105.
Verodnung in Bezug der Dachkännel
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, einem wahrgenommenen Uebelstande, rücksichtlich der Ausmündung der Dachkännel auf die Landstrasse Abhülfe zu verschaffen;
Auf den gutachtlichen Antrag der Bezzirksstrassen-Kommission, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Das offene Ausleiten der Dachrinnen, auch Dachschützen oder Kännel genannt, auf die Landstrasse, ist verboten.
§. 2.
Die Eigenthümer von an der Landstrasse gelegenen Häusern oder andern Gebäuden, an welchen Dachkännel angebracht sind, oder künftig angebracht werden wollen, sind anmit aufgefordert und verpflichtet, das Wasser von den Dächern ihrer Häuser oder anderer Gebäude, entweder aus der hintern Seite derselben hinaus oder aber vor durch geschlossene Rohrkännel dem Haus oder Gebäude nach hinab zu leiten.
§. 3.
Die Wegnahme oder Umänderung der gegenwärtiger Verordnung nicht entsprechenden Dachkännel hat innert nächsten drei Monaten zu geschehen.»
Landraths-Erkenntnis vom 15.07.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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