Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über Konstruktion der Winterwege
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LB UR (1856) Bd IV S. 106-107.
Verordnung über Konstruktion der Winterwege
«Der Rath des Kantons Uri,
Nachdem die traurige Erfahrung beweist, dass die Anlegung allzu schmaler und zu wenig befestigter Stege über Flüsse und Bäche, für Menschen und Vieh lebensgefährlich werden kann, und schon Schaden und Unglück veranlasst hat,
Zur Verhütung fernern Unglücks, unter Hinweisung auf die Vorschriften des Art. Landb. 327, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Jeder über die Reuss oder einen andern Fluss oder Bach führende Steg, welcher während dem Winter stehen gelassen wird, soll künftig nicht unter drei und einem halben Schuh breit und nebstdem fest und solid gebaut sein.
§. 2.
Die Gemeinderäthe derjenigen Gemeinden, in welchen sich solche Winterstege befinden, werden hiemit nachdrucksamst aufgefordert, strenge Aufsicht zu halten und zu wachen, dass obiger Verordnung allseits genau nachgelebt werde.»
Rath-Erkenntnis vom 15.11.1845 und 17.10.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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