Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über die Tränkwege in den Wuhren
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LB UR (1856) Bd IV S. 108.
Verordnung über die Tränkwege in den Wuhren
«Das Wuhrgericht von Uri,
In Betracht, dass durch die vielen, durch die Reusswuhren angelegten Tränkwege beim Hochwasser leicht grosse Gefahr für die Umgegend entstehen kann, findet sich veranlasst, zu verordnen:
§. 1.
Das Brechen der Wuhren, Behufs Anlegung von Wegen fürs Tränken des Viehes oder andere Zwecke, sei von nun an gänzlich verboten.
§. 2.
Da, wo derartige Zugänge dermalen schon bestehen, sollen durch diejenigen, welche sie benutzen, die diessfalls in den Wuhren gebrochenen Oeffnungen jeweilen vor Ende Mai geschlossen und vor St. Martini nicht wieder geöffnet werden, und zwar bei Verantwortlichkeit für den sonst entstehenden Schaden.»
Wuhrgerichts-Erkenntnis vom 01.12.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN
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WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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