Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über das nächtliche Stehenlassen der Frachtwagen
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LB UR (1856) Bd IV S. 109.
Verordnung über das nächtliche Stehenlassen der Frachtwagen
«Das bestehende Reglement für den Transport der Kaufmannswaaren verbietet, dieselben über Nacht unbedeckt auf freiem Platze stehen zu lassen, und schreibt vor, dass beladene Schlitten immerhin, und auch beladene Wägen, wenn immer möglich, über Nacht unter Obdach und in sichern Verwahr gebracht werden sollen. In Fällen, wo letzteres nicht geschehen kann, dürfen die Frachtwagen wohlbedeckt nur auf folgenden Plätzen über Nacht stehen bleiben:
a. In Göschenen: zwischen dem Rössli und dem dazu gehörigen Stalle ausserhalb der Strassengrenze.
b. In Wassen: auf dem Platze bei den Gebrüder Moutter Haus und Joseph Maria Görigs Haus, jedoch ausserhalb der Strassengrenze.
c. In Amsteg: auf dem Platze vor dem Gasthause zum Kreuz und ob Karl Joseph Furrers Haus, gegen der Schmiede, aber ebenfalls ausser der Strassenmarke.
d. In Altdorf: auf dem Löhn.»
Erkenntnis der Kant.-Strassen-Kommission vom 16.02.1846 und der Zoll- und Passkommission vom 10.03.1847.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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