Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Straf-Verschärfung gegen Übertretung der Wirthshäuser-Verbote
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LB UR (1856) Bd IV S. 110-111.
Straf-Verschärfung gegen Übertretung der Wirthshäuser-Verbote
«Der Rath des Kantons Uri,
Nachdem er mit Missbelieben in Erfahrung gebracht, dass Personen, welchen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser obrigkeitlich verboten ist, dieses Verbotes und der auf die Übertretung desselben festgesetzten Geldbusse ungeachtet sich dem Trunke ergeben, und sogar — gleichsam zum Hohne des hoheitlichen Verbots — hin und wieder in Wirthschaften und auf öffentlichen Strassen in betrunkenem Zustande angetroffen werden,
In Pflicht- und zweckmässiger Verschärfung der dahin bezüglichen polizeilichen Verordnungen, und
In Berücksichtigung eines vom Gemeinderathe Altdorfs diessfalls an den Rath gerichteten Wunsches, beschliesst und verordnet hiemit:
Solche Personen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser obrigkeitlich verboten ist, sollen, wenn sie irgendwo in berauschtem Zustande gesehen oder betroffen werden, vom Polizeiamte sofort in polizeiliche Hast gebracht und so lange darin belassen werden, bis sie wieder nüchtern geworden sind.»
Raths-Erkenntnis vom 21.04.1847.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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