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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über den Bannwald zu Altdorf

LB UR (1856) Bd IV S. 112-113.
Verordnung über den Bannwald zu Altdorf
Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 09.05.1847. «Die Bezirksgemeinde von Uri,
In Folge Antrages des Landrathes zur Verschärfung der bestehenden Ordnung über den Bannwald zu Altdorf, um dadurch den Flecken und die unterliegenden Güter vor Ribenen und herabstürzenden Felsmassen bestmöglichst zu schützen, und eines gleichzeitig, hinsichtlich der Massregeln in abweichendem Sinne, gestellten Begehrens der Gemeinde Altdorf, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Dem Gemeinderathe sei zur Pflicht gemacht, nicht nur die bestehende Bannwaldordnung und allgemeine Holzordnung (Art. Landb. 299) streng und gewissenhaft zu handhaben, sondern auch für Erhaltung des Bannwaldes an den gefährlichsten Stellen, nämlich zwischen dem Rothfluh- und Kapuzinerthal vorzugsweise zu sorgen, solche mit Holzhauen möglichst zu schonen, gegen Frevel durch strenge Aufsicht zu schützen, sowie auch die daselbst in letzter Zeit stattgefundenen Senkungen des Bodens zu beobachten und von Zeit zu Zeit beaugenscheinigen zu lassen.

§. 2.
Soll durch das s. g. Kapuzinerthal von den Eggbergen bis zur neu angebrachten Holzleite hinab, um die im Thal angehäufte Schuttmasse und Steine durch's Reisten nicht zu vermehren und deren Hinunterstürzen zu veranlassen, das Holzreisten verboten sein, ausser im Fall der Noth und mit Bewilligung des Gemeinderaths, der dann die nöthigen Vorsichtsmassregeln zu bestimmen hat.

§. 3.
Sei in Abänderung des Bezirksgemeinde-Beschlusses vom 10. Mai 1835 der Zug bei St. Aloisi zwar nicht geschlossen, dagegen aber sowohl die Durchfahrt als das Halten von Geissen im ganzen Altdorfer-Bannwalde unter und ob den Fällen, als dem Nachwuchse des jungen Waldes vorzüglich schädlich, wieder verboten bei 20 Gl. Busse. Im Uebrigen soll es bei den bestehenden Gesetzen, Art. Landb. 299 und 300, und dazu gehörigen Erläuterungen im Nachtrage zum Landbuch, sein Verbleiben haben und denselben genau und gewissenhaft nachgelebt werden.

§. 4. Um dem für den Nachwuchs des Waldes so schädlichen Deichellattenhauen vorzubeugen, sei der Gemeinderath beauftragt, sich mit den Besitzern von Wasserleitungen ins Einverständniss zu setzen, um die Wasserleitungen entweder zu vereinfachen, oder statt hölzerner anderer Deichel sich zu bedienen.»

Bezirksgemeinde-Erkenntnis vom 09.05.1847.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018