Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verschäfte Verordnung über die Fremdenpolizei
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LB UR (1856) Bd IV S. 121-123.
Verschäfte Verordnung über die Fremdenpolizei
«Der Landrath des Kantons Uri,
Nachdem derselbe im Hinblick auf die obschwebenden Zeitverhältnisse für angemessen erachtet hat, die bestehenden Vorschriften in Bezug auf die Fremdenpolizei zu verschärfen;
Auf den Antrag der Finanz- und Polizeikommisston, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Jeder durchreisende Handwerker, Arbeiter, oder sonstige Fremde dieser Klasse, habe sich beim Eintritt in den Kanton über seine Herkunft und den Zweck seiner Reise durch gehörige Reiseschriften, sowie ferner über den Besitz des erforderlichen Reisegeldes, dessen Betrag auf wenigstens 2 Franken festgesetzt ist, auszuweisen.*)
Die Landjäger werden diese Ausweise bei den Grenzstationen abverlangen und diejenigen, denen solche mangeln, sofort aus dem nächsten Wege über die Grenze zurückweisen. Reisenden, die von Italien kommen, um in ihre Heimath zurückzukehren, mag der Eintritt, auch wenn sie nicht im Besitz des nöthigen Reisegeldes sich befinden, gestattet, und sollen solche aber von der Polizei besonders beaufsichtigt werden. Solche Reisende, die im Lande herum ohne Schriften oder Reisegeld betroffen werden, oder die sich sonst dem Bettel oder einem berufslosen und verdächtigen Herumziehen ergeben, politische Umtriebe sich erlauben, beunruhigende Gerüchte verbreiten, durch Lüge und Wühlerei Unordnung zu stiften suchen, zu ihrer Reise abgelegene Wege oder die Nacht wählen, sind anzuhalten und her Polizeidirektion zuzuführen, die deren Fortweisung, oder bei besondern Umständen das weitere Angemessenfindende veranstalten wird.
§ 2.
Die Polizei wird ferner auch auf die Reisenden höhern Ranges in Gasthöfen, auf der Post, sowie überhaupt ein wachsames Auge halten, und in zweifelhaften oder verdächtigen Fällen Schriftenausweis verlangen.
§. 3.
Zur Verhütung von Unfugen und Strassenbeschädigungen, soll jeder Rekrutentransport nicht nur von einem Rekrutenführer, sondern auch von einem Polizeibeamten bis an die Kantonsgrenze begleitet werden. Beide haben stets mit dem Transporte zu gehen und selben nie zu verlassen. Den Polizeibeamten sind hiefür 6, Fr. (ohne weitere Zulage vom Landesseckelamte) vom Transportführer zu beguten. Bei vorfallenden Unordnungen, Vergehen gegen gesetzliche Vorschriften oder Strassenbeschädigungen, wird der begleitende Polizeibeamte bei der nächsten Amtsstelle Anzeige machen, welche sofort eine angemessene Strafe nach Umständen und Gesetz verhängen, oder in wichtigern Fällen die Zurückbehaltung des Fehlbaren bis nach Ausmittelung der Thatsache verfügen wird.
§. 4.
Sämmtliche Polizeibeamte und Landjäger sind zur genauen Handhabung vorstehender Vorschriften angewiesen, und die Gemeindräthe und jeder Landmann bei Pflichten aufgefordert, den Polizeibediensteten hiebei nach Kräften an die Hand zu gehen und sie zu unterstützen, zudem auch ihrerseits durch Wachsamkeit und Anzeigen zur Handhabung dieser Verordnung mitzuwirken.
§. 5.
Gegenwärtige Verordnung soll gedruckt und Behufs genauer Vollziehung der Polizeidirektion zu Händen der Bezirks- und Gemeindsbehörden, der sämmtlichen Polizeibeamten und Landjäger, sowie auch den Werbdepots, welche ihre Transporte durchsenden, zugestellt werden.
*) Laut Bundesbeschl. vom 21. Juli 1855 (s.S. 143 des fünften Bandes des schweizer. Staatsrechts) darf dieser Reisegeldausweis schweizerischen Handwerksreisenden, die mit gehörig ausgestellten und visirten Wanderbüchern versehen sind, nicht mehr gefordert werden.»
Landraths-Erkenntnis vom 23.03.1848.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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