Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung in Bezug der Gebäulichkeiten
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LB UR (1856) Bd IV S. 123-124.
Verordnung in Bezug der Gebäulichkeiten
«Der Rath des Kantons Uri,
Nachdem derselbe bei Anlass der Prüfung der diessjährigen von den Gemeinderäthen eingesandten Holz- und Straflisten aufmerksam gemacht worden, dass die Landraths-Verordnung vom 28. Dez. 1835 (s. Nachtrag zu Art. Landb. 161 im IIl. Bd.) gegen Vernachlässigung der Gebäulichkeiten nicht immer genüge, den Kreditor vor Schaden und Nachtheil zu sichern, sowie, dass durch Aufführen von Gebäulichkeiten ohne Stockmauern, einerseits deren untere Theil in kurzer Zeit schadhaft wird, anderseits aber die Begehren für Bauholz vermehrt und so die Wälder immer mehr in Anspruch genommen werden, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Es sollen alle Gebäulichkeiten und insbesondere solche, auf welchen Kapital haftet, der Aufsicht der Gemeinderäthe unterstellt sein; diese sind sonach angewiesen, Besitzer, die zum Nachtheil der Kreditoren und allfällig eines spätem Besitzers, Dach und Gemach vernachlässigen und zu Grunde gehen lassen, sofort zur Ahndung zu ziehen, und wenn solche ohne Erfolg sein sollte, unnachsichtlich höherer Behörde zu verzeigen.
§. 2.
Sollen die Gemeinderäthe dahin wirken, dass soviel möglich alle Gebäulichkeiten unten mit Stockmauern ausgeführt, sowie dass die — Wind und Wetter vorzüglich ausgesetzten — Seitenwände mit Läden beschlagen werden, worauf bei Holzbewilligungen vorzüglich Rücksicht zu nehmen ist.»
Raths-Erkenntnis vom 29.04.1848.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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