Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Beschluss über Einrichtung des Schächengrundes zu einem Exerzierplatze
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LB UR (1856) Bd IV S. 135-136.
Beschluss über Einrichtung des Schächengrundes zu einem Exerzierplatze
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, den Schächengrund als Exerzierplatz nicht nur zu erhalten, sondern auch zweckmässiger einzurichten, indem ein wohlgelegener geräumiger Exerzierplatz dem Unterrichte des Militärs nicht nur fördernd, sondern auch Zeit und Kosten ersparend ist,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:
§. 1.
Der Schächengrund soll zu einem geeigneten Exerzierplatze eingerichtet werden.
§ 2.
Es sind zu diesem Zwecke die dort stehenden Bäume, soviel nöthig, zu entfernen und das Terrain, unter Leitung des Bauamtes mittelst der Schellenwerker, soweit erforderlich, zu verebnen und auszugleichen.
§. 3.
Den Eigenthümern dort stehender Allmendbäume sei über das Holz, welches ihnen belassen wird, noch eine billige Entschädigung, nach dem Massstabe des gezogenen Nutzens laut unpartheiischer Schatzung, zu verabreichen. Von einer solchen Entschädigung sind ausgeschlossen, diejenigen Bäume, die im Kanzleiregister nicht eingeschrieben sind, und diejenigen, die während des Zeitraums der letzten drei Jahre angepflanzt worden sind und daher leicht andern Ortes versetzt werden können.
§. 4.
Zur Bereitung solcher Baumentschädigungen sei ein Kredit von Fr. 300 bis 400 bewilligt.
§. 5.
Das Pflanzen junger Bäume auf dem Schächengrunde, ausgenommen an von der Militärkommission hiefür anzuweisenden Stellen, sei hinfüro gänzlich verboten.
§. 6.
Die Militärkommission, im Vereine mit dem Bauamt, sei mit der Vollziehung beauftragt.»
Landraths-Erkenntnis vom 11.01.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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