Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verschärfte Verordnung betreffend Übertretung der Wirthshäuser-Verbote
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LB UR (1856) Bd IV S. 138-139.
Verschärfte Verordnung betreffend Übertretung der Wirthshäuser-Verbote
«Der Rath des Kantons Uri,
In Folge gemachter Wahrnehmung, dass es viele liederliche Individuen gibt, die, obschon ihnen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verboten ist, dennoch mit Vernachlässigung ihrer Berufsarbeiten und Pflichten gegen ihre Familien in auffallender Weise dem Trunke und der Liederlichkeit sich hingeben, wozu ihnen leichsinnige Wirthe Vorschub leisten, und in der Uebcrzeugung, dass es schärferer Massregeln bedürfe, um den bestehenden Wirthshäuserverboten die gebührende Anerkennung und Beachtung zu verschaffen, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Wenn Personen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verboten ist, in's Künftige in betrunkenem Zustande betroffen werden, so seien dieselben in polizeiliche Haft zu nehmen, bis auf 18 Stunden darin zu behalten und vor der Entlassung nach Umständen mit — bis 12 — Ruthenstreichen zu züchtigen. Wenn erschwerende Umstände eine höhere Bestrafung erheischen, so ist dem Rathe dieselbe vorzubehalten.
§. 2.
Vor der Entlassung aus der Haft seien dieselben zu befragen über den Ort, wo sie zu trinken erhalten haben, damit die Wirthe oder andere, welche an solche Individuen, des Verbots ungeachtet, zu trinken verabreichen, zur gesetzlichen Ahndung gezogen werden können.
§. 3.
Das Polizeiamt sei beauftragt, die gegenwärtige Verordnung mittelst der Landjäger und Polizeiangestellten mit aller Strenge zu handhaben und zu vollziehen.»
Raths--Erkenntnis vom 27.01.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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