Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über Abgabe der Heimathscheine
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LB UR (1856) Bd IV S. 140.
Verordnung über Abgabe der Heimathscheine
«Der Rath des Kantons Uri,
Nachdem derselbe in Erfahrung gebracht, dass der Verordnung über Abgabe der Heimathscheine, bei Rückkunft aus dem Auslande, vielseitig nicht nachgelebt wird,
In Betracht, dass die Nichtbefolgung dieser Verordnung leicht zu gefährlichem Missbrauch dieser Ausweisschriften Anlass bieten und dadurch für die Gemeinden und den Kanton Schaden und Nachtheil entstehen kann,
In der Absicht, solchem Missbrauche möglichst vorzubeugen,
In Auffrischung der diessfälligen Verordnung vom 20. März 1841, beschliesst und verordnet hiemit:
Die sämmtlichen Gemeinderäthe sind beauftragt, ihren Gemeindsangehörigen, bei Rückkehr in den Kanton, ihre Heimathscheine abzufordern und abzunehmen, und die Zurückkehrenden hinwieder seien bei Strafe und Verantwortlichkeit verpflichtet, benannte Ausweisakten, unverzüglich nach ihrer Rückkehr, dem betreffenden Gemeinderäthe abzugeben.»
Raths--Erkenntnis vom 12.05.1849.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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